der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 15, 16, 17, 19, 20 Abs. 17 sowie der §§ 21 und 22 des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 46/1986, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.“
§ 9 Abs. 4 erster Satz lautet:
Im § 10 Abs. 2 entfällt der zweite Halbsatz samt Strichpunkt.
§ 13 zweiter Satz lautet:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.