Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
§ 1
(1)Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 61/1, 61/2 und 62, alle KG Pernau, Marktgemeinde Kefermarkt, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 16.870 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3)Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, in denen keine Lebens- und Genussmittel angeboten werden und eingeschränkt auf „Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung“ bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² verwendet werden dürfen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
Anlage