Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20160428_25•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBLA_OB_20160428_25Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette28.04.2016
der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und der einzelnen Zonen durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets oder der einzelnen Zonen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/7 maßgeblich.