LGBLA_OB_20160531_32•Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016
LGBLA_OB_20160531_32Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016Gazette31.05.2016
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2014, wird wie folgt geändert:
§ 40
entfällt
§ 41
entfällt
Im § 1 Abs. 2a Z 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 155/2015“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
§ 1a Abs. 4 lautet:
„(4) Im Sinn des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
„(1) Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt oder das Vorhaben geeignet ist, eine solche erhebliche Gefährdung oder Schädigung herbeizuführen. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat bei der Ausübung ihrer Parteistellung auf andere, insbesondere sonstige öffentliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteistellung objektiv und unabhängig von den Parteien und vom beantragten Gesamtziel oder Ergebnis des Verfahrens sowie nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anbringen gegenüber der Behörde zu begründen.“
„(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt, von der die zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen.“
Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 16 Abs. 7 entfällt.
§ 17 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 17 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Begehren kann unter einem entschieden werden.“
Im § 26 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2015“ ersetzt.
Im § 30 Z 6 und § 38d Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 95/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 4/2016“ ersetzt.
§ 39 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
§§ 40 und 41 entfallen.
§ 42 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 42 Abs. 2 Z 4 bis 10 und Abs. 3 Z 2 bis 4 entfallen.
§ 45 Abs. 7 und 8 entfallen.
Nach § 45 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 19 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen.“
Im Anhang 1 Kapitel WASSER Z 13 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 54/2014“ ersetzt.
Anhang 2 lautet:
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen
Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der
unteren
Klasse
oberen
Klasse
Abschnitt „H“ - GESUNDHEITSGEFAHREN
H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege
5
20
H2 AKUT TOXISCH
-Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege
-Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg
(siehe Anmerkung 7)
50
200
H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION
STOT Gefahrenkategorie 1
50
200
Abschnitt „P“ - PHYSIKALISCHE GEFAHREN
P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
-Instabile explosive Stoffe
-Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
-Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008, S 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10
50
P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)
50
200
P2 ENTZÜNDBARE GASE
Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2
10
50
P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)
„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
150 (netto)
500 (netto)
P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)
„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)
5.000
(netto)
50.000 (netto)
P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE
Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1
50
200
P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
-entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
-entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden
-andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)
10
50
P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
-entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können
-andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)
50
200
P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
5.000
50.000
P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B
Organische Peroxide, Typ A oder B
10
50
P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F
Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F
50
200
P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1
50
200
P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
50
200
Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1
100
200
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2
200
500
Abschnitt „O“ - ANDERE GEFAHREN
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014
100
500
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1
100
500
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029
50
200
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Gefährliche Stoffe
Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der
unteren Klasse
oberen
Klasse
1.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)
5.000
10.000
2.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)
1.250
5.000
3.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)
350
2.500
4.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)
10
50
5.Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)
5.000
10.000
6.Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)
1.250
5.000
7.Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze
1
2
8.Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze
0,1
0,1
9.Brom
20
100
10.Chlor
10
25
11.Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid
1
1
12.Ethylenimin
10
20
13.Fluor
10
20
14.Formaldehyd (C ≥ 90 %)
5
50
15.Wasserstoff
5
50
16.Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
17.Bleialkyle
5
50
18.Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)
50
200
19.Acetylen
5
50
20.Ethylenoxid
5
50
21.Propylenoxid
5
50
22.Methanol
500
5.000
23.4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig
0,01
0,01
24.Methylisocyanat
0,15
0,15
25.Sauerstoff
200
2.000
26.2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat
10
100
27.Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
28.Arsin (Arsentrihydrid)
0,2
1
29.Phosphin (Phosphortrihydrid)
0,2
1
30.Schwefeldichlorid
1
1
31.Schwefeltrioxid
15
75
32.Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)
0,001
0,001
33.Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von 5 Gewichtsprozent enthalten: 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton
0,5
2
34.Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
a)Ottokraftstoffe und Naphtha
b)Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
c)Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmisch-ströme)
d)Schweröle
e)Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse
2.500
25.000
35.Ammoniak, wasserfrei
50
200
36.Bortrifluorid
5
20
37.Schwefelwasserstoff
5
20
38.Piperidin
50
200
39.Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin
50
200
40.3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin
50
200
41.Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind
(*)Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft
200
500
42.Propylamin (siehe Anmerkung 21)
500
2.000
43.tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)
200
500
44.2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)
500
2.000
45.Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)
100
200
46.Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)
500
2.000
47.3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)
500
2.000
48.1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)
500
2.000
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
2,3,7,8-TCDD
1
2,3,7,8-TCDF
0,1
1,2,3,7,8-PeCDD
1
2,3,4,7,8-PeCDF
0,3
1,2,3,7,8-PeCDF
0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD
0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD
0,1
1,2,3,4,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF
0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
0,01
2,3,4,6,7,8-HxCDF
0,1
OCDD
0,0003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
0,01
OCDF
0,0003
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
(1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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