Das Landesgesetz über die Sicherstellung von Unterbringungsmöglichkeiten (Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz), LGBl. Nr. 88/2015, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
„§ 3Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Nach Außerkrafttreten dieses Landesgesetzes ist eine Verwendung von Bauwerken und Anlagen nach § 2 Abs. 1, für welche eine Ausnahme auf Grund dieses Landesgesetzes bestimmt wurde, im Einzelfall weiterhin zulässig, solange dies für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.