LGBLA_OB_20160628_38•Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2016
LGBLA_OB_20160628_38Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2016Gazette28.06.2016
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird wie folgt geändert:
Nach § 36 wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 36a Kontrollsystem für Energieausweise“
(1) Die Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 auch eine geeignete und befugte unabhängige Stelle durch Verordnung betrauen; § 84a gilt sinngemäß.
(3) Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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