der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „20 Euro“ durch „25 Euro“ und der Betrag „40 Euro“ durch „50 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „0,54 Euro“ durch „0,60 Euro“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2015 anzuwenden.