Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1011, Haigermooser Straße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung der Landesstraße L 1011, Haigermooser Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 0,715 (alt) im Gebiet der Gemeinde Franking und von km 0,715 (alt) bis km 2,690 (alt) im Gebiet der Gemeinde Haigermoos sowie von km 2,690 (alt) bis km 3,943 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Ostermiething als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinden Franking und Haigermoos bzw. mit der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Ostermiething über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße L 1011, Haigermooser Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlagen 1, 2 und 3) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Anlagen