LGBLA_OB_20160715_49•Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2016
LGBLA_OB_20160715_49Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2016Gazette15.07.2016
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 Z 9 und im § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „schwerstbehinderte Kinder“ jeweils durch die Wortfolge „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 zweiter Satz wird vor der Abkürzung „bzw.“ das Wort „Kinder“ eingefügt.
Nach § 42 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für die Neuen Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Landesregierung ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen.“
Im § 43 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 42“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Abs. 1a“ eingefügt.
Im § 43 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Abs. 1a“ eingefügt.
Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Neuen Mittelschulen (§ 42 Abs. 1a) hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihr bzw. ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schülerinnen und Schülern, die auch dem Pflichtsprengel der von ihnen gewählten Schule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen jedoch nicht versagt werden. Der Besuch der in Aussicht genommenen Neuen Mittelschule ist bei der Leitung dieser Schule zu beantragen. Auf das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Neuen Mittelschule ist § 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, anzuwenden. Gleiches gilt sinngemäß für den Wechsel einer bzw. eines bereits an einer Neuen Mittelschule aufgenommenen Schülerin bzw. Schülers an eine andere Neue Mittelschule. Ausgenommen in Fällen, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, darf ein Schulwechsel nur mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres erfolgen.“
Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.“
Dieses Landesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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