Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße, als Landesstraße | Omnilex
LGBLA_OB_20160830_56•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße, als Landesstraße
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße, als Landesstraße
LGBLA_OB_20160830_56Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße, als LandesstraßeGazette30.08.2016
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 3,936 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße L 1484, Hörschlager Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.