Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße, als Landesstraße | Omnilex
LGBLA_OB_20160830_57•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße, als Landesstraße
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße, als Landesstraße
LGBLA_OB_20160830_57Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße, als LandesstraßeGazette30.08.2016
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 5,610 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis und der Gemeinde Unterweitersdorf sowie der Marktgemeinde Hagenberg im Mühlkreis als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis und mit der des Gemeinderats der Gemeinde Unterweitersdorf sowie mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Hagenberg im Mühlkreis über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße jeweils als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße L 580, Hagenbergstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1, 2 und 3) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.