mit dem das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 geändert wird(Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 2016)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015), LGBl. Nr. 114/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1aAbgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner
(1) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.
(2) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz.“
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.