LGBLA_OB_20161130_74•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20161130_74Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für GeschäftsbautenGazette30.11.2016
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. .88, .89, .91, .92, .93, .94/1, .94/2, .94/3, .94/4, 101, 103/1, 104/1, 104/2, 105/1, 105/4, 106, 109/1, 109/3, 1489 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 1482/4, alle KG Gallneukirchen, Stadtgemeinde Gallneukirchen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.723 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.400 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist eine Verkaufsfläche von mindestens 1.100 m² ausschließlich für Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe vorzusehen. Die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel ist auf ein Ausmaß von 1.000 m² zu beschränken.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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