LGBLA_OB_20161220_80•Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2017
LGBLA_OB_20161220_80Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2017Gazette20.12.2016
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
477,71 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
501,28 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
523,44 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
572,88 Euro
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
358,28 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
375,96 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
392,58 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
429,66 Euro
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 741,48 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 556,11 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2016, LGBl. Nr. 141/2015, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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