der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinde wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle im § 1 wird durch folgende Einträge abgeändert und ergänzt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Aschach an der Steyr
Steyr-Land
August 2014
Mattighofen
Braunau am Inn
Jänner 2017
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.