LGBLA_OB_20161229_87•Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
LGBLA_OB_20161229_87Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017Gazette29.12.2016
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„§ 165
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017“
Im § 9 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurde“ durch die Wortfolge „zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.
Im § 72 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre.“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist.“ ersetzt.
Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt:
Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„§ 85
Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017“
Im § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „nur“ die Wortfolge „für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und“ eingefügt und die Wortfolge „ , 32“ entfällt.
§ 22 Abs. 1, 1a und 2 lauten:
„(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist und für Vertragslehrkräfte.
(1a) Die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen erfolgt ab dem 1. Jänner 2017 nach Maßgabe des § 85 und entsprechend den geltenden Beförderungsrichtlinien bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf einer zweijährigen Frist, jeweils gerechnet ab dem Tag der letzten Vorrückung. Die Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter des Oö. GG 2001, insbesondere die §§ 7 bis 9 Oö. GG 2001, sind auf Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes anzuwenden.
(2) Im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten die ersten zehn Jahre des Besoldungsdienstalters als Erfahrungszeiten. Für Vertragslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst eintreten, gelten der § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Oö. GG 2001 mit der Maßgabe, dass maximal 4,5 Jahre an Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Abweichend von § 7 Abs. 3 Oö. GG 2001 finden alle weiteren Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 in die nächsthöheren Entlohnungsstufen der jeweiligen Entlohnungsgruppe nach Absolvierung der im Rahmen der Bestimmungen für Vertragslehrkräfte nach dem 2. Abschnitt, insbesondere § 64a, festgesetzten Dauer bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen frühestens nach Ablauf von jeweils zwei vollen Jahren an Treuezeit statt.“
§ 32 entfällt.
Im § 34 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist.“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 4 tritt anstelle der Wortfolge „die Vorrückung“ die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“.
Im § 64a Abs. 4 erster Spiegelstrich wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Im § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
Nach § 84 wird folgender § 85 angefügt:
(1) § 32 ist mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
(2) Für alle Vertragsbediensteten und Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die Einstufung in jene zuletzt vertraglich vereinbarte und durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichte besoldungsrechtliche Stellung (Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe) kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung (Einstufung) dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Vertraglich festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 32 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge, Ansuchen und Begehren sind nichtig. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf.
(4) § 66 Oö. GG 2001 ist sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, dass dessen Abs. 1 letzter Satz auch Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt mitumfasst, wobei an die Stelle von 36 Monaten 54 Monate treten. Abs. 3, mit Ausnahme dessen letzten Satz, ist für Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt nicht anzuwenden.
(5) Der nach Abs. 2 festgesetzte Zeitraum gilt als das Besoldungsdienstalter der bzw. des Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
(6) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.“
Das Oö. Gehaltsgesetz 2011 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:
„§ 7
Besoldungsdienstalter und Gehaltsstufen
§ 8
Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung
§ 9
Anrechnung von Karenzurlauben
§ 65
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 66
Pauschalzulage
§ 67
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017“
(1) Die Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (LD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die Gehaltsstufe 1, wenn nicht in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Einreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 23 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.
(2) Landesbedienstete erhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):
Erfahrungszeiten in Jahren
Gehaltsstufe
unter 2
1 (E 1)
ab 2
2 (E 2)
ab 4
3 (E 3)
ab 6
4 (E 4)
ab 8
5 (E 5)
(3) Landesbedienstete erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):
Treuezeiten in Jahren (einschließlich E)
Gehaltsstufe
2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10)
6 (T 6)
5 (13)
7 (T 7)
8 (16)
8 (T 8)
11 (19)
9 (T 9)
14 (22)
10 (T 10)
17 (25)
11 (T 11)
21 (29)
12 (T 12)
25 (33)
13 (T 13)
29 (37)
14 (T 14)
ab 33 (41)
15 (T 15)
(4) Die höhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des in der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden Monatsersten an.
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 9 berücksichtigt.
(2) Auf die Erfahrungszeiten des Besoldungsdienstalters sind folgende Zeiten in nachfolgender Reihenfolge und insgesamt maximal bis zu zehn Jahren anzurechnen:
(3) Eine Berufstätigkeit - über der Geringfügigkeitsgrenze - ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
(4) Über die im Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten.
(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(7) Teilt die oder der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mit, ist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.
(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zum Land festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.
(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.
(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Karenzurlaube während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub
Im § 19 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „die Vorrückung“ die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“.
§ 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 8 Abs. 4.“
„(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 28) des Landesbediensteten nach seinem bisherigen Besoldungsdienstalter, wobei ein allfälliger Überstellungsverlust nicht zu berücksichtigen ist.“
(1) Für alle Bediensteten, die sich am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befinden, bzw. bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, werden alle gesetzlich, vertraglich und bescheidmäßig anerkannten, festgesetzten oder ermittelten Vordienstzeiten und die sich darauf gründenden Vorrückungsstichtage mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags oder Erlassung des jeweiligen Bescheids sowie seither daran erfolgter Änderungen oder Ergänzungen absolut nichtig. Die nach vorangegangenen Bestimmungen für die Vorrückung maßgeblichen Stichtage dürfen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit Ausnahme des § 66 weder geltend gemacht noch herangezogen werden und sind gänzlich unbeachtlich. Es darf auch keine Neuberechnung nach § 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 erfolgen. Die sich aus den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Diskriminierungsverbote (insbesondere auf Grund des Alters) sowie zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden hinsichtlich des Vorrückungssystems ausschließlich durch die Zuerkennung der Pauschalzulage nach § 66 erfüllt. Weitergehende Leistungs-, Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbegehren zur Abänderung früherer (nunmehr nichtiger) Vorrückungsstichtage sind damit ausgeschlossen, konsumiert und verjährt.
(2) Alle Bediensteten nach Abs. 1 weisen ab dem 1. Jänner 2017 keinen Vorrückungs- oder Besoldungsstichtag mehr auf, sondern nur mehr ein nach den nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelndes Besoldungsdienstalter.
(3) Das Besoldungsdienstalter der bzw. des übergeleiteten Bediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Funktionslaufbahn (Einstufung) erforderlich ist, die sie oder er am 1. Jänner 2017 erreicht hat, zuzüglich des Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem 1. Jänner 2017 vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.
(4) Das sich nach Abs. 3 ergebende Besoldungsdienstalter gilt als besoldungsrechtliche Stellung der oder des Bediensteten und ist der Bemessung der Bezüge ab 1. Jänner 2017 zugrunde zu legen.
(5) Auf die Bediensteten nach den vorangegangenen Absätzen sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung und Treueabgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der bisherigen Rechtslage ermittelte Stichtag weiterhin anzuwenden ist.
(1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 noch im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten, erfolgt die Abgeltung bisher noch nicht berücksichtigter Vordienstzeiten in Form einer Pauschalzulage. Dabei werden die ab Vollendung der Schulpflicht liegenden Zeiten bis zum Eintritt in den Landesdienst, höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre (vgl. § 7) abzüglich der bereits bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 angerechneten Vordienstzeiten sowie der durch Beförderungen gegenüber der Zeitvorrückung übersprungenen Zeiten, berücksichtigt. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 24 und LD 25, der Verwendungsgruppe E sowie der Entlohnungsgruppen e und p5, denen bereits bisher zumindest 18 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten keine Pauschalzulage; liegen weniger als 18 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 18 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 23 bis LD 21, der Verwendungsgruppe D sowie der Entlohnungsgruppen d und p4, denen bereits bisher zumindest 36 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 36 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 36 Monate ab Vollendung der Schulpflicht.
(2) Zunächst wird vom Lebensalter beim Eintritt in den Landesdienst in Monaten die Zeit bis zur Vollendung der Schulpflicht in Höhe von 180 Monaten pauschal abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Monate mit maximal 120 Monaten beschränkt. Jene Monate, die zwischen dem Eintrittsdatum in den Landesdienst und dem jeweils festgestellten Vorrückungsstichtag liegen, also die bereits bisher berücksichtigten Vordienstzeiten, werden davon abgezogen. Bruchteile von Monaten (ganze Tage) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Bediensteten nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind, sind pauschal 96 Monate vom Wert nach Abs. 2 für bereits erfolgte Beförderungen abzuziehen, es sei denn, sie sind nach dem 30. Juni 1995 eingetreten und haben eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben, dann sind lediglich 48 Monate in Abzug zu bringen. Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben haben und bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 die Gehaltsstufe 9 noch nicht erreicht haben, sind jedoch keine Monate für Beförderungen abzuziehen. Bediensteten, die nach dem 28. Februar 2011 eingetreten sind, sind vom nach Abs. 2 ermittelten Wert pauschal 36 Monate für die bereits berücksichtigen Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Abzug zu bringen.
(4) Ein nach den jeweiligen Abzügen der vorangegangenen Absätze entstehender negativer Monatswert ist nicht zu berücksichtigen, in diesem Fall entfällt die Pauschalzulage.
(5) Für die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Monate und Tage gebührt eine monatliche Pauschalzulage, die sich in Abhängigkeit zu deren Anzahl bemisst, wobei Resttage entsprechend (ein Jahr zu 365 Tagen) zu aliquotieren sind:
für das erste Jahr:
20 Euro
für das zweite Jahr:
15 Euro
für das dritte Jahr:
8 Euro
für jedes darüber hinausgehende Jahr:
3 Euro
(6) Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 1 bis 10 sowie der Dienstklassen VIII bis IX und Entlohnungsgruppen FA, FA+, PA8 und PA7 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 16 bis 20, der Entlohnungsgruppen c, p3, p2 und p1 sowie der Verwendungsgruppen C und B der Dienstklassen II bis V ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,75 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 21 bis 25, den Verwendungsgruppen E und D, der Entlohnungsgruppen e, d, p5 und p4 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,5 zu vervielfachen. Die Pauschalzulage gebührt monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, wird wie andere in Eurobeträgen ausgedrückte Zulagen erhöht, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.
(7) Zur Abgeltung der bisher noch nicht angerechneten Vordienstzeiten für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 vergangenen fünf Jahre und acht Monate gebührt einmalig eine pauschalierte Nachzahlung. Die Nachzahlung beträgt bei einer Dienstzeit (gerechnet ab dem Eintrittsdatum bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017) von 420 Monaten das 68-fache der Pauschalzulage nach den vorangegangenen Absätzen zum 1. Jänner 2017 mit dem zuletzt festgesetzten Beschäftigungsausmaß. Beträgt die Dienstzeit ab dem Eintrittsdatum weniger als 420 Monate, so gebührt die Nachzahlung im aliquoten Ausmaß der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu einer 420-monatigen Dienstzeit.
(8) Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und - wenn vorhanden - automationsunterstützt zu erfolgen. Dabei auftretende offenkundige Fehler und Abweichungen, etwa in Folge fehlerhafter Eingaben bei der Erfassung oder Programmfehler sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuerkennung erfolgt dabei nach Maßgabe der bereits elektronisch erfassten Daten und Zeiten kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen individuellen Rechtsaktes bedarf. Die Bediensteten erhalten eine entsprechende - wenn möglich automationsunterstützt erstellte - Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 (etwa im Weg des Gehaltszettels).
(9) Auf eine auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 infolge einer abweichenden Interpretation der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung zuerkannte finanzielle Abgeltung wegen einer neuerlichen Änderung der anrechenbaren Vordienstzeiten ist die Pauschalzulage voll anzurechnen und im übersteigenden Ausmaß ganz oder teilweise einzustellen. Die Rückzahlung der bisher bezogenen bzw. übersteigenden Pauschalzulage zuzüglich der (aliquoten) Abgeltung nach Abs. 7 erfolgt im Gehaltsabzugsweg, wobei sowohl der Einwand der Verjährung als auch jener des gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen ist.
(1) Die §§ 7, 8 und 9 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.
(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.“
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:
Die §§ 8, 9, 11 und 12 entfallen.
Im § 10 Abs. 2 entfällt das Klammerzitat „(§ 8 Abs. 1)“. Im § 12a Abs. 8, § 29, § 31, § 32 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 4 tritt jeweils anstelle des Verweises „§§ 8 bis 11“ der Verweis „§§ 10 und 113i“.
§ 20c Abs. 2 Z 2 lautet:
Im § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag“.
Nach § 113h wird folgender § 113i eingefügt:
(1) Die §§ 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
(2) Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 12 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.
(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
(4) Künftige Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 erfolgen nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Maßgabe der geltenden Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf der im § 32 festgesetzten Frist, jeweils gerechnet ab der letzten Vorrückung.
(5) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter, die bzw. der in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, pragmatisiert, so ist die für die Anwendung der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen vorgesehene Dienstzeit anhand der zuletzt erreichten Entlohnungsstufe zu ermitteln. Für jede schon erreichte Entlohnungsstufe sind zwei Jahre an Dienstzeit anzurechnen, mit Ausnahme der Entlohnungsstufen 4, 5, 11, 12, 16 und 17. Der so ermittelten Dienstzeit ist der Zeitraum seit der letzten Vorrückung hinzuzurechnen und das Ergebnis ist die Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„§ 170
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
§ 171
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017“
Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt; die Wortfolge „, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten regelnde“ entfällt.
Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags anrechenbar ist“ durch die Wortfolge „zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Vorrückungsstichtags“ durch das Wort „Besoldungsstichtags“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Vorrückungsstichtag“ durch das Wort „Besoldungsstichtag“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre.“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist.“ ersetzt.
Im § 116 Abs. 4 und im § 123 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
Im § 117 Z 1, § 118 Abs. 4, § 119 Abs. 7, § 120, § 124 Z 1, § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 6, § 131, § 133 Abs. 7 und § 134a wird jeweils die Wortfolge „§§ 8 bis 11“ durch die Wortfolge „§§ 10 und 113i“ ersetzt.
Nach § 123 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen III bis V vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:
Dienstklasse III
Gehaltsstufe
Euro
1
1.476,2
2
1.511,0
3
1.545,8
4
1.580,9
5
1.615,8
6
1.650,6
7
1.685,2
8
1.720,2
9
1.754,8
10
1.789,9
11
1.824,8
12
1.862,2
“
„(3) Die §§ 168 bis 170 Oö. GDG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.“
§ 134d Abs. 4 entfällt.
Im § 134e Abs. 3 wird die Wortfolge „bisherigen Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „bisherigen Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
Nach § 169 werden folgende §§ 170 und 171 angefügt:
Abweichend von § 85 Oö. LVBG bzw. § 113i Oö. LGG tritt an die Stelle des Verweises „§ 66 Oö. GG 2001“ sinngemäß der Verweis „§ 232 Oö. GDG 2002“.
Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„§ 168
Besoldungsdienstalter und Gehaltsstufen
§ 169
Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung
§ 170
Anrechnung von Karenzurlauben
§ 231
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
§ 232
Pauschalzulage
§ 233
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017“
Im § 17 Abs. 6 wird nach dem Wort „nur“ die Wortfolge „für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und“ eingefügt; die Wortfolge „170“ entfällt.
Im § 34 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags anrechenbar ist“ durch die Wortfolge „zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde“ ersetzt.
Im § 114 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre.“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist.“ ersetzt.
Im § 127 entfällt Abs. 5.
Im § 129 Abs. 6 entfällt der zweite Satz; am Ende des ersten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
§ 168 lautet:
(1) Die Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (GD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die Gehaltsstufe 1, wenn nicht in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 185 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.
(2) Die Bediensteten erhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):
Erfahrungszeiten in Jahren
Gehaltsstufe
unter 2
1 (E 1)
ab 2
2 (E 2)
ab 4
3 (E 3)
ab 6
4 (E 4)
ab 8
5 (E 5)
(3) Die Bediensteten erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):
Treuezeiten in Jahren (einschließlich E)
Gehaltsstufe
2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10)
6 (T 6)
5 (13)
7 (T 7)
8 (16)
8 (T 8)
11 (19)
9 (T 9)
14 (22)
10 (T 10)
17 (25)
11 (T 11)
21 (29)
12 (T 12)
25 (33)
13 (T 13)
29 (37)
14 (T 14)
ab 33 (41)
15 (T 15)
(4) Die höhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des in der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden Monatsersten an.“
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 170 berücksichtigt.
(2) Auf die Erfahrungszeiten des Besoldungsdienstalters sind folgende Zeiten in nachfolgender Reihenfolge und insgesamt maximal bis zu zehn Jahren anzurechnen:
(3) Eine Berufstätigkeit - über der Geringfügigkeitsgrenze - ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
(4) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten.
(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(7) Teilen Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mit, ist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.
(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.
(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.
(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Karenzurlaube, während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub
§ 170a entfällt.
Im § 180 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „für die Vorrückung“ die Wortfolge „für das Besoldungsdienstalter".
§ 190 Abs. 4 und 5 entfallen.
§ 208 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 169 Abs. 4.“
„(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 190) der Bediensteten nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter, wobei ein allfälliger Überstellungsverlust nicht zu berücksichtigen ist.“
(1) Für alle Bediensteten, die sich am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befinden, bzw. bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, werden alle gesetzlich, vertraglich und bescheidmäßig anerkannten, festgesetzten oder ermittelten Vordienstzeiten und die sich darauf gründenden Vorrückungsstichtage mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags oder Erlassung des jeweiligen Bescheids sowie seither daran erfolgter Änderungen oder Ergänzungen absolut nichtig. Die nach vorangegangenen Bestimmungen für die Vorrückung maßgeblichen Stichtage dürfen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit Ausnahme des § 232 weder geltend gemacht noch herangezogen werden und sind gänzlich unbeachtlich. Es darf auch keine Neuberechnung nach § 169 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 erfolgen. Die sich aus den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Diskriminierungsverbote (insbesondere auf Grund des Alters) sowie zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden hinsichtlich des Vorrückungssystems ausschließlich durch die Zuerkennung der Pauschalzulage nach § 232 erfüllt. Weitergehende Leistungs-, Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbegehren zur Abänderung früherer (nunmehr nichtiger) Vorrückungsstichtage sind damit ausgeschlossen, konsumiert und verjährt.
(2) Alle Bediensteten nach Abs. 1 weisen ab dem 1. Jänner 2017 keinen Vorrückungs- oder Besoldungsstichtag mehr auf, sondern nur mehr ein nach den nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelndes Besoldungsdienstalter.
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Bediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Funktionslaufbahn (Einstufung) erforderlich ist, die sie oder er am 1. Jänner 2017 erreicht hat, zuzüglich des Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem 1. Jänner 2017 vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.
(4) Das sich nach Abs. 3 ergebende Besoldungsdienstalter gilt als besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten und ist der Bemessung der Bezüge ab 1. Jänner 2017 zugrunde zu legen.
(5) Auf die Bediensteten nach den vorangegangenen Absätzen sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung und Treueabgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der bisherigen Rechtslage ermittelte Stichtag weiterhin anzuwenden ist.
(1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 noch im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten, erfolgt die Abgeltung bisher noch nicht berücksichtigter Vordienstzeiten in Form einer Pauschalzulage. Dabei werden die ab Vollendung der Schulpflicht liegenden Zeiten bis zum Eintritt in den Gemeinde(verbands)dienst, höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre (vgl. § 7) abzüglich der bereits bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 angerechneten Vordienstzeiten sowie der durch Beförderungen gegenüber der Zeitvorrückung übersprungenen Zeiten, berücksichtigt. Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 24 und GD 25, der Verwendungsgruppen E und P5 sowie der Entlohnungsgruppen e und p5, denen bereits bisher zumindest 18 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten keine Pauschalzulage, liegen weniger als 18 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 18 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 21 bis GD 23, der Verwendungsgruppen D und P4 sowie der Entlohnungsgruppen d und p4, denen bereits bisher zumindest 36 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 36 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 36 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Schemata KBP und l2b1, denen bereits bisher zumindest 54 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 54 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 54 Monate ab Vollendung der Schulpflicht.
(2) Zunächst wird vom Lebensalter beim Eintritt in den Gemeinde(verbands)dienst in Monaten die Zeit bis zur Vollendung der Schulpflicht in Höhe von 180 Monaten pauschal abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Monate mit maximal 120 Monaten beschränkt. Jene Monate, die zwischen dem Eintrittsdatum in den Gemeinde(verbands)dienst und dem jeweils festgestellten Vorrückungsstichtag liegen, also die bereits bisher berücksichtigten Vordienstzeiten, werden davon abgezogen. Bruchteile von Monaten (ganze Tage) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Bediensteten nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2002 in den Gemeinde(verbands)dienst eingetreten sind, sind pauschal 96 Monate vom Wert nach Abs. 2 für bereits erfolgte Beförderungen abzuziehen, es sei denn, sie sind nach dem 30. Juni 1995 eingetreten und haben eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben, dann sind lediglich 48 Monate in Abzug zu bringen. Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1999 eingetreten sind, eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben haben und bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 die Gehaltsstufe 9 noch nicht erreicht haben, sind jedoch keine Monate für Beförderungen abzuziehen. Bediensteten, die nach dem 28. Februar 2011 eingetreten sind, sind vom nach Abs. 2 ermittelten Wert pauschal 36 Monate für die bereits berücksichtigen Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Abzug zu bringen. Bei Bediensteten der Schemata KBP und l2b1 sind keine Abzüge für Beförderungen vorzunehmen.
(4) Ein nach den jeweiligen Abzügen der vorangegangenen Absätze entstehender negativer Monatswert ist nicht zu berücksichtigen, in diesem Fall entfällt die Pauschalzulage.
(5) Für die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Monate und Tage gebührt eine monatliche Pauschalzulage, die sich in Abhängigkeit zu deren Anzahl bemisst, wobei Resttage entsprechend (ein Jahr zu 365 Tagen) zu aliquotieren sind:
für das erste Jahr:
20 Euro
für das zweite Jahr:
15 Euro
für das dritte Jahr:
8 Euro
für jedes darüber hinausgehende Jahr:
3 Euro
(6) Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 1 bis 10 sowie der Dienstklassen VIII bis IX ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 16 bis 20, der Entlohnungsgruppen c, p1, p2 und p3 sowie der Verwendungsgruppen B, C, W2, W3, P1, P2 und P3 der Dienstklassen I bis V ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,75 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 21 bis 25, den Verwendungsgruppen D, E, P4 und P5 sowie der Entlohnungsgruppen d, e, p4 und p5 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,5 zu vervielfachen. Die Pauschalzulage gebührt monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, wird wie andere in Eurobeträgen ausgedrückte Zulagen erhöht, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.
(7) Zur Abgeltung der bisher noch nicht angerechneten Vordienstzeiten für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 vergangenen fünf Jahre und acht Monate gebührt einmalig eine pauschalierte Nachzahlung. Die Nachzahlung beträgt bei einer Dienstzeit (gerechnet ab dem Eintrittsdatum bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017) von 420 Monaten das 68-fache der Pauschalzulage nach den vorangegangenen Absätzen zum 1. Jänner 2017 mit dem zuletzt festgesetzten Beschäftigungsausmaß. Beträgt die Dienstzeit ab dem Eintrittsdatum weniger als 420 Monate, so gebührt die Nachzahlung im aliquoten Ausmaß der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu einer 420-monatigen Dienstzeit.
(8) Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und möglichst automationsunterstützt zu erfolgen. Dabei auftretende offenkundige Fehler und Abweichungen, etwa in Folge fehlerhafter Eingaben bei der Erfassung oder Programmfehler sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuerkennung erfolgt dabei nach Maßgabe der bereits (elektronisch) erfassten Daten und Zeiten kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen individuellen Rechtsaktes bedarf. Die Bediensteten erhalten eine entsprechende - möglichst automationsunterstützt erstellte - Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 (etwa im Weg des Gehaltszettels).
(9) Auf eine auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 infolge einer abweichenden Interpretation der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung zuerkannte finanzielle Abgeltung wegen einer neuerlichen Änderung der anrechenbaren Vordienstzeiten ist die Pauschalzulage voll anzurechnen und im übersteigenden Ausmaß ganz oder teilweise einzustellen. Die Rückzahlung der bisher bezogenen bzw. übersteigenden Pauschalzulage zuzüglich der (aliquoten) Abgeltung nach Abs. 7 erfolgt im Gehaltsabzugsweg, wobei sowohl der Einwand der Verjährung als auch jener des gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen ist.
(1) Die §§ 168, 169 und 170 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.
(2) § 169 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.
(3) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.“
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 erhält den neuen Kurztitel „Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002".
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 145 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 146
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017“
Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt; die Wortfolge „, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten(-beamtinnen) regeln,“ entfällt.
Im § 72 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, verringert um ganze drei Jahre.“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist.“ ersetzt.
Im § 138 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (Landesbeamtinnen) bzw. Gemeindebediensteten regeln,".
Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt:
(1) Die §§ 168, 169 und 170 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 samt Überschriften sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 als erledigt und bedürfen keiner weiteren Behandlung mehr.
(2) § 169 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.
(3) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.
(4) Für Bedienstete, für die nach § 2 Abs. 2 das Oö. LGG sinngemäß anzuwenden ist, gilt § 113i Abs. 3 Oö. LGG mit der Maßgabe, dass anstelle des Verweises auf § 66 Oö. GG 2001 der Verweis auf § 232 Oö. GDG 2002 tritt.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die zur Umsetzung nötigen Vollzugshandlungen sind bis längstens 30. Juni 2017, jedoch mit Wirksamkeit ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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