mit dem das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert wird(Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2017)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, wenn Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung gemäß § 11a Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz nicht unterzeichnen oder nicht einhalten. Die Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016 gilt sinngemäß.“
Im § 3 Abs. 6 wird nach dem Zitat „Abs. 2“ das Zitat „und 2a“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 2“ das Zitat „und 2a“ eingefügt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.