LGBLA_OB_20170331_25•Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017
LGBLA_OB_20170331_25Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017Gazette31.03.2017
Auf Grund des § 56 Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 17/2017, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich; Begriffsanpassungen
§ 2
Geltung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung
§ 3
Geltung der Arbeitsmittelverordnung
§ 4
Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
§ 5
Geltung der Grenzwerteverordnung 2011
§ 6
Geltung der Sprengarbeitenverordnung
§ 7
Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 8
Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 9
Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014
§ 10
Geltung der Nadelstichverordnung
§ 11
Geltung der Kennzeichnungsverordnung
§ 12
Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 13
Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 14
Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 15
Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 16
Geltung der Verordnung optische Strahlung
§ 17
Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder
§ 18
Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 19
Aufgaben der Kommission und der bzw. des Vorsitzenden
§ 20
Einberufung der Sitzungen
§ 21
Sitzungen
§ 22
Beschlüsse
§ 23
Sachverständige und Auskunftspersonen
§ 24
Sitzungsprotokoll
§ 25
Geschäftsstelle
§ 26
Verweisungen
§ 27
Verweisungen auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).
(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en
in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen I, III, V, VI (Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014, samt deren Anlagen (VGÜ 2014) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 und 3 als Verordnung zu § 56 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2, 3 und 5 Oö. BSG 2017:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt mit Ausnahme von § 5 als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs. 1 bis 4 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V) gilt als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017 mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. FKV 2008, LGBl. Nr. 68/2008, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
(1) Der jeweiligen Kommission nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Oö. BSG 2017.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat die bzw. der Vorsitzende jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen des Oö. BSG 2017 zukommen.
(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen.
(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.
(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu veranlassen.
(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.
Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten im Bedarfsfall Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen haben nur beratende Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat die bzw. der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.
(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.
(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 ist das Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:
Sofern verwiesene Bestimmungen wiederum auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw. des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verweisen, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Oö. BSG 2017 gemäß nachstehender Entsprechungstabelle. Sofern das Oö. BSG 2017 keine dem ASchG bzw. B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw. B-BSG, jeweils in der im § 26 Abs. 2 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.
Bestimmung des
ASchG
entsprechende Bestimmung des
Oö. BSG 2017
§ 2 Abs. 5 ASchG
§ 2 Z 2 Oö. BSG 2017
§ 3 ASchG
§ 3 Oö. BSG 2017
§ 4 ASchG
§ 4 Oö. BSG 2017
§ 5 ASchG
§ 5 Oö. BSG 2017
§ 7 ASchG
§ 7 Oö. BSG 2017
§ 12 ASchG
§ 10 Oö. BSG 2017
§ 13 ASchG
§ 11 Oö. BSG 2017
§ 14 ASchG
§ 12 Oö. BSG 2017
§ 15 Abs. 2 ASchG
§ 13 Abs. 1 Z 1 Oö. BSG 2017
§ 25 ASchG
§ 20 Oö. BSG 2017
§ 28 Abs. 3 ASchG
§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017
§ 33 Abs. 3 ASchG
§ 25 Abs. 4 Oö. BSG 2017
§ 33 Abs. 5 ASchG
§ 25 Abs. 6 Oö. BSG 2017
§ 40 ASchG
§ 2 Z 16 Oö. BSG 2017
§ 45 Abs. 7 ASchG
§ 26 Abs. 5 Oö. BSG 2017
§ 45 ASchG
§ 26 Oö. BSG 2017
§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG
§ 34 Abs. 4 Z 5 Oö. BSG 2017
§ 65 ASchG
§ 34 Oö. BSG 2017
§ 43 ASchG
§ 27 Oö. BSG 2017
§ 45 ASchG
§ 26 Oö. BSG 2017
§ 66 ASchG
§ 37 Abs. 6 bis 8 Oö. BSG 2017
§ 67 Abs. 1 erster Satz ASchG
§ 2 Z 11 Oö. BSG 2017
§ 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG
§ 2 Z 10 Oö. BSG 2017
§ 67 Abs. 5 ASchG
§ 35 Abs. 4 Oö. BSG 2017
§ 68 ASchG
§ 36 Oö. BSG 2017
§ 69 ASchG
§ 38 Oö. BSG 2017
Abschnitt des ASchG
Abschnitt des Oö. BSG 2017
Bestimmung des
B-BSG
entsprechende Bestimmung des
Oö. BSG 2017
§ 2 Abs. 7 B-BSG
§ 2 Z 5 Oö. BSG 2017
§ 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG
§ 20 Abs. 1 bis 3 Oö. BSG 2017
§ 25 Abs. 4 B-BSG
§ 20 Abs. 4 Oö. BSG 2017
§ 28 Abs. 3 B-BSG
§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann-Stellvertreter
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