mit dem das Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz (Oö. EVTZG) geändert wird(Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz-Novelle 2017)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, LGBl. Nr. 31/2011, in der Fassung der Änderung LGBl. Nr. 90/2013, (Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz - Oö. EVTZG) wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach der Bezeichnung „S. 19“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 309“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid im Fall der Teilnahme
Im § 2 Abs. 4 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 2“ durch den Verweis „Art. 12 Abs. 2a“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Verweis „Art. 9 Abs. 2 lit. g“ durch den Verweis „Art. 9 Abs. 2 lit. h“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.