LGBLA_OB_20170720_49•Oö. Berufsqualifikationsrichtlinie-Anpassungsgesetz
LGBLA_OB_20170720_49Oö. Berufsqualifikationsrichtlinie-AnpassungsgesetzGazette20.07.2017
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
§ 3
Sprachkenntnisse
§ 4
Behörde
§ 5
Qualifikationsniveaus
§ 6
Anerkennungsbedingungen
§ 7
Ausgleichsmaßnahmen
§ 8
Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze
§ 9
Anerkennung der Berufserfahrung
§ 10
Unterlagen
§ 11
Verfahrensvorschriften
§ 12
Führen der Berufsbezeichnung
§ 13
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 14
Meldepflichten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 15
Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 16
Ausübungsvorschriften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 17
Europäischer Berufsausweis
§ 18
Beantragung eines Europäischen Berufsausweises
§ 19
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis
§ 20
Europäischer Berufsausweis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit
§ 21
Europäischer Berufsausweis für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
§ 22
Anerkennung von Teilqualifikationen und partieller Berufszugang
§ 23
Anerkennung von Berufspraktika
§ 24
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 25
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 26
Vorwarnmechanismus
§ 27
Verweise
§ 28
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz regelt
Dieses Landesgesetz gilt für
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
(1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Zuständige Behörde im Sinn des sechsten Abschnitts dieses Landesgesetzes ist weiters das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die Landesregierung fungiert als Koordinator gemäß Art. 56 Abs. 4 RL 2005/36/EG sowie als Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG und bearbeitet die Warnmeldungen gemäß § 26 in den Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und, unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes 2000, Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.
Die Zuordnung der einzelnen Berufsqualifikationen zu den Qualifikationsniveaus des Art. 11 der RL 2005/36/EG erfolgt jeweils in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder im Zuge des jeweiligen Anerkennungsverfahrens.
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
(2) Ist in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für eine bestimmte berufliche Tätigkeit der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(3) Die Behörde hat das vom Herkunftsstaat bescheinigte Ausbildungsniveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG anzuerkennen. Gleiches gilt für Bescheinigungen, mit denen der Herkunftsstaat bestätigt, dass eine Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. i RL 2005/36/EG einer Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. ii RL 2005/36/EG gleichwertig ist.
(4) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu verweigern, wenn die landesrechtliche Regelung ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e RL 2005/36/EG vorsieht und die antragstellende Person lediglich über einen dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt.
(1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(4) Davon abweichend kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(5) Die Behörde kann der antragstellenden Person die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn ihre Qualifikation dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. d RL 2005/36/EG erfordert.
(6) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
(7) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
(8) Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ im Sinn des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.
Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die
Wenn in landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III RL 2005/35/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn die antragstellende Person den betreffenden Beruf in einem Mitgliedstaat wie folgt ausgeübt hat:
(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen:
(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesrechtlich geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 24 Abs. 4 vorzugehen.
(3) Wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufs im Fall eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(4) Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staats binnen zwei Monaten übermittelt wird.
(5) Wird für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder ein Nachweis einer ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
(8) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidigte Übersetzer vorzulegen.
(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften zulässig, wenn:
(3) Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit eine berufliche Tätigkeit im Landesgebiet ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.
(1) Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Beabsichtigt die dienstleistende Person in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person diese Meldung vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet der Behörde vorzulegen. Wenn dies in den landesrechtlichen Regelungen über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, sind der Meldung die im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Unterlagen über die Berufsqualifikation der dienstleistenden Person anzuschließen.
(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 RL 2005/36/EG gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf das Landesgebiet gemäß Art. 4c Abs. 3 RL 2005/36/EG sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.
(1) Bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung überprüfen, wenn dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen oder -empfänger auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der dienstleistenden Person zu verhindern.
(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden, ob
(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der landesrechtlich geforderten Ausbildung eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Der dienstleistenden Person ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu erlassen.
(5) Erlässt die Behörde keinen Bescheid gemäß Abs. 2 innerhalb der im genannten Absatz festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der betreffenden landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässig.
(1) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Davon abweichend ist die Dienstleistungserbringung bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, im Fall einer erfolgreichen Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen.
(2) Die dienstleistende Person hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht wird, den Dienstleistungsempfängerinnen und -empfängern auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG für den betreffenden landesrechtlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt.
(2) Die Behörde hat einer oder einem im Landesgebiet niedergelassenen Inhaberin oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die oder der Dienstleistungen außerhalb des Landesgebiets erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 21 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 handelt.
(3) Die Behörde hat einer Inhaberin oder einem Inhaber von Berufsqualifikationen betreffend landesrechtlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und
(4) Die Behörde hat für im Landesgebiet niedergelassene Inhaberinnen oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesrechtlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.
(6) Die Behörde informiert die Bürgerinnen oder Bürger und die antragstellenden Personen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde.
(1) Die Behörde hat es Inhaberinnen oder Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Datenanwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diese antragstellende Person erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Den Anträgen gemäß Abs. 1 sind die in den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat den antragstellenden Personen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat antragstellenden Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind, alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG oder den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob
(6) Stellt die antragstellende Person wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.
(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(2) Die Behörde hat die Inhaberin oder den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 26, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende Daten beschränkt:
(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts der Inhaberin oder des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
(5) Informationen über die von der Inhaberin oder vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.
(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 14 erforderlich ist. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.
(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 und § 21 Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 3 der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation auszustellen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 17 bis 21 als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der RL 2005/36/EG gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 18 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.
(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.
(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises von der antragstellenden Person oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.
(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 7 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und dieser ist der antragstellenden Person automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Die antragstellende Person ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, zulässig.
(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMIDatei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis - Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz RL 2005/36/EG oder nach Ablauf der darin normierten einwöchigen Frist zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit Bescheid abzuweisen.
(3) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen auch in anderen als den im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten zu erbringen, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1, 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus zu erbringen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 betreffend die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG (berufliche Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren) gelten die Bestimmungen über den Europäischen Berufsausweis - Niederlassung gemäß § 20 sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) oder 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit, hat die Behörde Berufspraktika, die in anderen Mitgliedstaaten absolviert wurden, anzuerkennen, sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht. Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert wurden, sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer jenes Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, kann durch landesrechtliche Regelungen auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden.
(3) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesrechtlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der RL 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 sind einzuhalten.
(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Vollziehung dieses Paragrafen hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.
(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit durch eine im Landesgebiet niedergelassene dienstleistende Person auswirken könnten, zu unterrichten.
(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiters alle Informationen anfordern über
(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b RL 2005/36/EG) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über eine antragstellende Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einer antragstellenden Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, Bestätigungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation einer dienstleistenden Person zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats Informationen über die Ausbildung der dienstleistenden Person anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einer im Landesgebiet niedergelassenen dienstleistenden Person auch den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Ist der Beruf landesrechtlich nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine im Landesgebiet niedergelassene Dienstleisterin oder einen im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung einer landesrechtlich geregelten Tätigkeit außerhalb des Landesgebiets auszutauschen. Der Dienstleistungsempfängerin oder dem Dienstleistungsempfänger ist das Ergebnis der Beschwerde mitzuteilen.
(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 24 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, denen die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Eine Warnung über die Identität von Berufsangehörigen ist über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu übermitteln, sobald darin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 19 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist oder sich das Enddatum der Befristung ändert.
(5) Die Behörde hat die betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über Warnungen an andere Mitgliedstaaten zu informieren. Diese können eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die RL 2005/36/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen, die nach anderen landesrechtlichen Regelungen erfolgt sind, bleiben aufrecht.
(2) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner (Oö. EAP-Gesetz - Oö. EAP-G), LGBl. Nr. 83/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus.“
„(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
„Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:“
Im Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe“ die Wortfolge „für Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer sowie für Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 1 Z 5 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach dieser Z 5 werden die folgenden Z 6 bis 11 angefügt:
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person an die zuständigen Stellen oder Behörden zu verweisen.“
„(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitende Person davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.“
Im § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer“ durch die Wortfolge „einer einschreitenden Person“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer“ durch die Wortfolge „die einschreitende Person“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer“ durch die Wortfolge „Einschreitende Personen“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 3 Z 2 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach dieser Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
Das Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG), LGBl. Nr. 108/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:
Das Landesgesetz über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsgesetz 1998), LGBl. Nr. 69/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2009, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Als jedenfalls ausreichend werden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise angesehen, aus denen hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert hat, wenn gleichzeitig eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau nachgewiesen wird. Näheres über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die allenfalls notwendigen Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen sowie das dabei einzuhaltende Verfahren kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.“
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert:
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 92 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt.“
„(3) Für Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. BAG gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend § 73 Abs. 2 und 3 Oö. GDG 2002.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015 wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt.“
„(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(3) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.“
Das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014), LGBl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(3) Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(4) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (§§ 7 und 15 Oö. BAG) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen.
(5) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik festzusetzen. Die Landesregierung hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung für die Angelegenheiten der Kinderbetreuung zuständigen Abteilung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt.
(6) Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.
(7) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. c sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.“
Das Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014), LGBl. Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.“
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2015, wird wie folgt geändert:
a) Die Eintragung zu § 3a lautet:
„§ 3a
Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb des Anwendungsbereichs des Oö. BAG“
b) Die Eintragung zu § 4 lautet:
„§ 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen außerhalb des Anwendungsbereichs des Oö. BAG“
„(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Entsprechend dem § 12 Oö. BAG ist die Berufsbezeichnung „Meisterin oder Meister“ bzw. „Facharbeiterin oder Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen.“
Im § 3a entfallen die Abs. 3 und 4.
Im § 3a wird dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.“
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG 1993), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt.“
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.“
Das Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt.“
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.“
Das Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 lit. c entfällt die Wortfolge „Abs. 1 und 3“.
§ 22 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.“
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsbescheinigungen, die nicht in Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.“
Das Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind, gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Die Anerkennung von im Inland absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
„(4) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG.“
Im § 59 entfallen die Abs. 5, 6, 7 und 9.
Im § 59 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „im Sinn des Abs. 5 und 6“.
§ 68 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich lautet:
Das Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz), LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2014, wird wie folgt geändert:
„(3a) Für die Führung der im Abs. 3 genannten Bezeichnungen durch Personen, denen keiner der genannten Berechtigungsscheine ausgestellt wurde, gelten § 12, § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG).“
§ 13 Abs. 4 Z 1 entfällt.
§ 14 Abs. 7 lautet:
„(7) Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 15 Abs. 3 anerkannt wird, gilt § 3 Oö. BAG.“
§ 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:
Im § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 5“.
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.“
Im § 15 entfallen die Abs. 4 bis 6.
Im § 18 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „bis 6“ durch die Wortfolge „und 3“ ersetzt.
Das Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 24 Abs. 4), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt.“
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.“
Das Oö. Tanzschulgesetz 2010, LGBl. Nr. 30/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:
§ 5 lautet:
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach den Bestimmungen des Oö. BAG festlegen.“
Das Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009), LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass kein Umstand gemäß Abs. 3 besteht. Besamungstechnikerinnen oder -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen.
(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder besamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.“
Im § 18 entfallen die Abs. 8 bis 10.
§ 18 Abs. 11 lautet:
„(11) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Tätigwerden im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf Grund des Oö. BAG zulässig ist, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.“
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.“
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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