der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle im § 1 wird durch folgende Einträge abgeändert und ergänzt:
„Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Freinberg
Schärding
September 2017
Schärding
Schärding
September 2017“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.