LGBLA_OB_20170928_76•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung der derzeitigen Gamperner Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 1274, Gamperner Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1277, Bieber Straße, als Landesstraße sowie die Aufhebun...
LGBLA_OB_20170928_76Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung der derzeitigen Gamperner Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 1274, Gamperner Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1277, Bieber Straße, als Landesstraße sowie die Aufhebun...Gazette28.09.2017
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender Abschnitt der derzeitigen Gamperner Gemeindestraße im Gebiet der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla und der Marktgemeinde Vöcklamarkt wird als Abschnitt der Landesstraße L 1274, Gamperner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla bzw. mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Vöcklamarkt über die Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1274, Gamperner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Folgender Abschnitt der derzeitigen Gamperner Gemeindestraße im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt wird als Abschnitt der Landesstraße L 1277, Bieber Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan) eingereiht:
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Vöcklamarkt über die Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1277, Bieber Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1274, Gamperner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 1,6 + 111 m bis km 2,240 + 38 m im Gebiet der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla und der Marktgemeinde Vöcklamarkt als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla bzw. mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Vöcklamarkt über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts jeweils als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1274, Gamperner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1277, Bieber Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 1,0 + 97 m bis km 1,2 + 24 m im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Vöcklamarkt über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1277, Bieber Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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