LGBLA_OB_20171214_93•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20171214_93Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für GeschäftsbautenGazette14.12.2017
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 639/5, 645/6, 646/22, .790, 645/4 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 639/2 und .1249, alle KG Ried, Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 9.675 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 6.150 m², eingeschränkt auf das Sortiment Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt, verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens darf die Verkaufsfläche für sonstige Fachmärkte unter Ausschluss des Verkaufs von Lebens- und Genussmitteln maximal 650 m² betragen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 46/2007, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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