LGBLA_OB_20171228_95•Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018
LGBLA_OB_20171228_95Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018Gazette28.12.2017
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 75 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
§ 76 lautet:
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen.
(2) Wenn im Entwurf des ordentlichen Gemeindevoranschlags gemäß Abs. 1 die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Ausgleichs im ordentlichen Haushalt vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen, der den Grundsätzen des § 75 Abs. 5 entspricht.
(3) Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 ist der Entwurf des Gemeindevoranschlags zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln. Auf Antrag ist der Voranschlagsentwurf jeder Fraktionsobfrau bzw. jedem Fraktionsobmann oder der bzw. dem von ihr bzw. ihm ermächtigten Vertreterin bzw. Vertreter ihrer bzw. seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf des Gemeindevoranschlags so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
(5) Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
(6) Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen.
(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.“
Im § 77 wird das Zitat „§ 76 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 78 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „beschlossen“ die Wortfolge „oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben“ eingefügt.
Im § 79 Abs. 2 werden der vorletzte und letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
§ 79 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist § 76 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wenn der ordentliche Gemeindevoranschlag nicht mehr ausgeglichen ist.“
(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.
(3) Der Gemeinderat übt die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 4 entfällt der dritte Satz.
Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
§ 64 lautet:
(1) Gegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
(3) Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 4 entfällt der dritte Satz.
Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
§ 64 lautet:
(1) Gegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
(3) Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 4 entfällt der dritte Satz.
Im § 32 Abs. 7 entfällt die Z 4 und es wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
§ 64 lautet:
(1) Gegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
(3) Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:
§ 19 lautet:
(1) Gegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.“
Das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG), LGBl. Nr. 102/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:
Im § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden oder“.
Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001), LGBl. Nr. 27/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 2 letzter Satz lautet:
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 entfällt.
§ 19 Abs. 5 entfällt und der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie im § 55 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen des Parteiengehörs (Abs. 2 Z 1) können übergangene Parteien alles vorbringen, was sie ansonsten bis zur oder bei der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben einzuwenden berechtigt gewesen wären. Übergangene Parteien haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung.“
§ 41 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 55 Abs. 4 lautet:
„(4) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird.“
§ 55 Abs. 4a entfällt.
§ 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“
Das Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 (Oö. BZG 2015), LGBl. Nr. 54/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2015, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 entfallen.
Im § 25 Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
Im § 27 Abs. 1 wird das Zitat „§ 76 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 2, 3, 5 und 7“ ersetzt.
Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), LGBl. Nr. 79/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 16 entfällt.
Das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner (Oö. EAP-G), LGBl. Nr. 83/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 9 wird das Zitat „§ 76 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 7“ ersetzt.
Im § 88 Abs. 5 und § 141 Abs. 1 entfällt jeweils der zweite Satz.
§ 98 Abs. 5 entfällt.
Im § 136 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.
§ 140 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der Beamtin bzw. des Beamten vorliegt.“
§ 153 Abs. 2 letzter Satz lautet:
§ 154 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Den Parteien und ihren Vertreterinnen bzw. Vertretern steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist.“
Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG), LGBl. Nr. 119/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 9 wird das Zitat „§ 76 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 7“ ersetzt.
§ 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.“
Im § 51 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
§ 63 Abs. 2 letzter Satz lautet:
§ 64 Abs. 4 letzter Satz lautet:
Im § 70 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
§ 151 Abs. 5 entfällt.
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 4 entfällt.
Im § 39 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Gemeinde obliegt, ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, zuständig.“
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 entfällt jeweils der letzte Satz.
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 37 Abs. 1 wird das Zitat „§ 76 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 2, 3, 5 und 7“ ersetzt.
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 4, § 106 Abs. 1 und § 117 Abs. 1 entfällt jeweils der zweite Satz.
§ 31 Abs. 3 entfällt.
Im § 92 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
Im § 102 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.
§ 129 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2016, wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 4 entfällt.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Verfahren in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 erlassen worden ist, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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