LGBLA_OB_20171228_99•Oö. Landschaftsabgabegesetz
LGBLA_OB_20171228_99Oö. LandschaftsabgabegesetzGazette28.12.2017
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
(1) Das Land erhebt eine Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Oberösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
(3) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.
(4) Der Ertragsanteil der Gemeinde gemäß Abs. 3 entfällt zur Gänze, wenn sich die bzw. der Abgabepflichtige auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen verpflichtet hat, der Gemeinde gegenüber Leistungen zum Ausgleich der Nachteile aus den nach diesem Landesgesetz abgabenpflichtigen Tätigkeiten zu erbringen und diese Leistungen dem Ertragsanteil entsprechen oder diesen übersteigen. Wenn eine derartige zivilrechtliche Leistungsverpflichtung die Höhe des Ertragsanteils gemäß Abs. 3 nicht erreicht, verringert sich der Ertragsanteil um die Höhe der vereinbarten zivilrechtlichen Leistung.
(5) Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 120 Euro beträgt.
(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe beträgt 15,95 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Tarif ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2017; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
Die Abgabenschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem das gewonnene Material verwertet wird.
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist jeweils bis 30. April eines jeden Jahres (Fälligkeitstag) für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld einzureichen.
(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern und hat gegebenenfalls auch Angaben über zivilrechtliche Verträge im Sinn des § 1 Abs. 4 zu machen, die einen entsprechend niedrigeren Abgabenbetrag rechtfertigen. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits eine Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials betreiben, haben ihre Tätigkeit binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(3) Abweichend von § 9 ist die Abgabenerklärung für das erste Halbjahr 2018 bis längstens 31. Oktober 2018 einzureichen und auch die Abgabe für das erste Halbjahr 2018 bis längstens 31. Oktober 2018 zu entrichten.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer