LGBLA_OB_20180131_4•Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2018
LGBLA_OB_20180131_4Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2018Gazette31.01.2018
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 39k Abs. 1 erster Satz wird nach dem Kurztitel „KBGG“ das Zitat „, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016“ angefügt.
§ 39k Abs. 5 lautet:
„(5) Gemäß § 39k Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin oder der ehemalige Dienstnehmer für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs und dem Ende des letzten diesem Landesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt.“
Im § 39k Abs. 6 wird nach dem Kurztitel „KBGG“ das Zitat „, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016“ angefügt.
Im § 167 Abs. 1, § 183 Abs. 2, § 190 Abs. 1, § 196 Abs. 2, § 281 Abs. 1 und § 287 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.
Im § 227 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.
§ 298 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen und nicht bloß unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben oder anderes bestimmt wird, sind diese, soweit bereits in Kraft getreten, in folgenden Fassungen anzuwenden:
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
Dem § 62 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gemäß § 285 Abs. 64 Landarbeitsgesetz 1984 gelten § 167 Abs. 1, § 183 Abs. 2, § 190 Abs. 1, § 196 Abs. 2, § 281 Abs. 1 und § 287 Abs. 1 Z 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt.
(3) Gemäß § 285 Abs. 66 Landarbeitsgesetz 1984 gilt § 39k Abs. 5 in der Fassung vor diesem Landesgesetz und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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