der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2017, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Bei der Auflistung der Bezirke wird in alphabetisch richtiger Reihenfolge Folgendes eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Bezirk Kirchdorf an der Krems:
Ried im Traunkreis
Kirchdorf an der Krems
April 2018
St. Pankraz
Kirchdorf an der Krems
April 2018
Unter der Rubrik „Bezirk Braunau am Inn“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Polling im Innkreis
Braunau am Inn
April 2018
Unter der Rubrik „Bezirk Gmunden“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Kirchham
Gmunden
April 2018
Unter der Rubrik „Bezirk Grieskirchen“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Aistersheim
Grieskirchen
April 2018
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2018 in Kraft.