LGBLA_OB_20180530_43•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Vorau...
LGBLA_OB_20180530_43Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Vorau...Gazette30.05.2018
Auf Grund des § 63 Abs. 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen (Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung), LGBl. Nr. 29/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2015, wird wie folgt geändert:
§ 16 lautet:
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:
(3) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werden. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 angerechnet werden.
(4) Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner in der Langzeitpflege sowie der Gäste in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflegezustands erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:
(erwartete) Pflegegeldeinstufung
Personaleinheit
Bewohnerinnen bzw. Bewohner
kein Pflegegeld
1
:
24
Stufe 1
1
:
12
Stufe 2
1
:
7,5
Stufe 3
1
:
4
Stufe 4
1
:
2,5
Stufe 5
1
:
2
Stufe 6
1
:
1,5
Stufe 7
1
:
1,5
(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)Abweichend von Abs. 1
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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