LGBLA_OB_20190314_27•Oö. Brexit-Begleitgesetz
LGBLA_OB_20190314_27Oö. Brexit-BegleitgesetzGazette14.03.2019
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
(1) Für den Bereich des Landesrechts sind Personen mit der Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige, die über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer beruflichen Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Landesrechts fallen, Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gleichgestellt.
(2) Für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegründet wurden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Von dieser Gleichstellung ausgenommen sind folgende Rechtsakte:
(4) Berufsqualifikationen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durch eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene Ausbildung erworben werden, sind Berufsqualifikationen, die zur Gänze in einem Mitgliedstaat erworben wurden, gleichgestellt.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem die Anwendbarkeit der Verträge der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland endet, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV in Kraft getreten ist.
Dieses Landesgesetz tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer