Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Übernahmen von Tourismusverbänden festgelegt werden und die Verordnung über die Errichtung von Tourismusverbänden geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20190328_29•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Übernahmen von Tourismusverbänden festgelegt werden und die Verordnung über die Errichtung von Tourismusverbänden geändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Übernahmen von Tourismusverbänden festgelegt werden und die Verordnung über die Errichtung von Tourismusverbänden geändert wird
LGBLA_OB_20190328_29Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Übernahmen von Tourismusverbänden festgelegt werden und die Verordnung über die Errichtung von Tourismusverbänden geändert wirdGazette28.03.2019
Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 3 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2018, wird verordnet:
Artikel I
Auf übereinstimmenden Antrag der jeweiligen Tourismusverbände werden nachstehende Übernahmen von Tourismusverbänden festgelegt:
Artikel II
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 1 lautet:
Adlwang
Bad Hall (Sitzgemeinde)
Pfarrkirchen bei Bad Hall“
§ 1 Z 3 lautet:
Attersee am Attersee (Sitzgemeinde)
Berg im Attergau
Frankenmarkt
Nußdorf am Attersee
Schörfling am Attersee
Seewalchen am Attersee
St. Georgen im Attergau
Steinbach am Attersee
Straß im Attergau
Unterach am Attersee
Vöcklamarkt
Weyregg am Attersee“
§ 1 Z 9, 12, 13 und 18 entfallen.
§ 1 Z 20 lautet:
Kremsmünster
Sattledt
Wels (Sitzgemeinde)“
Dem § 1 wird folgende Z 23 angefügt:
Dietach
Gaflenz
Großraming
Grünburg
Inzersdorf im Kremstal
Kirchdorf an der Krems
Laussa
Losenstein
Maria Neustift
Micheldorf in Oberösterreich
Molln
Reichraming
Schlierbach
St. Ulrich bei Steyr
Steinbach an der Steyr
Steyr (Sitzgemeinde)
Ternberg
Weyer“
Im § 2 entfallen die Gemeindebezeichnungen „Braunau am Inn“, „Frankenmarkt“, „Steyr“ und „Vöcklamarkt“.
Artikel III
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft.