der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinde wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2018, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle im § 1 wird durch folgenden Eintrag abgeändert und ergänzt:
„Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Pennewang
Wels-Land
Mai 2019“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.