LGBLA_OB_20190412_35•Oö. Dienstzeitanpassungsgesetz 2019
LGBLA_OB_20190412_35Oö. Dienstzeitanpassungsgesetz 2019Gazette12.04.2019
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
„(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 64a Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 2a lautet:
„(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 23a Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2019, wird wie folgt geändert:
§ 96 Abs. 2a lautet:
„(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 97 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2019, wird wie folgt geändert:
§ 50 Abs. 2a lautet:
„(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 51 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist.“
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2018, wird wie folgt geändert:
§ 55 Abs. 2a lautet:
„(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. Abweichend von § 7a Abs. 2 letzter Satz Arbeitsruhegesetz kann der Stadtsenat durch Verordnung festlegen, ob und in welcher Höhe Bediensteten in Fällen, in welchen ein einseitiger Urlaubsantritt aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers nicht möglich ist, eine Vergütung zugestanden wird.“
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2018, wird wie folgt geändert:
§ 64 Abs. 2 entfällt.
Nach § 69 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr bzw. ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b) Es steht der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat sie bzw. er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, die bzw. der dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegt, kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(3) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, die bzw. der dem Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002, des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001, des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 oder der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegt, hat den beabsichtigten Urlaubsantritt für den Karfreitag 2019 spätestens drei Tage vor dem Urlaubsantritt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(4) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegen, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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