Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder für feste fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten, für die der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens bzw. die Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31. August 2019 bei der Behörde eingebracht wird. Dieses Verbot gilt nicht für Raumheizgeräte.“
Im § 47 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.