der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019, sowie auf Antrag der nachstehend in Art. I Z 2 genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden die Bezeichnungen „Braunau am Inn“, „Kirchdorf an der Krems“ und „Ried im Innkreis“ jeweils durch die Bezeichnungen „Braunau“, „Kirchdorf“ und „Ried“ ersetzt.
In der Tabelle am Ende des § 1 werden in den nachstehenden Bezirksrubriken folgende Gemeinden in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt: