Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel wird im Zuge des Bauloses „Umfahrung Peilstein – Abschnitt 1“ dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) Die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße (Abs. 1), ist aus dem Verordnungsplan (Maßstab 1 : 2.000) ersichtlich.
§ 2
(1) Der zwischen km 0,331 (alt) und km 0,400 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird – soweit er nicht für die neue Trasse der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße oder für die Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, benötigt wird – als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) Die genaue Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1552, Ulrichsberger Straße (Abs. 1), ist aus dem Verordnungsplan (Maßstab 1 : 2.000) ersichtlich.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Anlage