LGBLA_OB_20190712_52•Erstes Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019
LGBLA_OB_20190712_52Erstes Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019Gazette12.07.2019
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird Art. 15 Abs. 11 B-VG nicht berührt.“
Im § 30 Abs. 3 wird der Beistrich am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 53 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß“ durch die Wortfolge „der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss“ ersetzt.
Im § 56 Abs. 2 Z 2, 3, 7 und 8, § 58 Abs. 2 Z 7, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 68 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung in Form von Rücklagen anzusammeln, soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird.“
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ein Inventarverzeichnis zu führen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung regeln.“
Die Form und die Gliederung des Gemeindevoranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienstpostenplan (Stellenplan) bildet einen Bestandteil des Gemeindevoranschlags.
(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlags. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die andere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind die Wirtschaftspläne ohne Anlagen einzeln dem Gemeindevoranschlag beizulegen und für die Ergebnisrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.
(3) Die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind in einem eigenen Nachweis darzustellen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Einrichtungen die entsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.
(4) Der Gemeindevoranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Gemeindevoranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.
(5) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften durch Verordnung regeln.
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Im Finanzierungshaushalt sind das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen zu erstellen.
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.“
(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
„(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen.
(2) Wenn im Entwurf die Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit die Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit (nach erfolgter Entnahme allfällig vorhandener Zahlungsmittelreserven aus gesetzlich nicht zweckgebundenen Haushaltsrücklagen) überschreiten, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen.
(3) Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 ist der Entwurf eine Woche im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des Abs. 7 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Entwurfs jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
(5) Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.“
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Gemeindevoranschlag erstellt wird.
(2) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 75a Abs. 2 Z 1 und deren Finanzierung zu erstellen und mit dieser Planung zu beschließen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Gemeindevoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Gemeindevoranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Haushaltsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Haushaltsjahr vorzulegen.
(5) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.“
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag, die Beschlüsse nach § 76 Abs. 6 und den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln.
Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,
(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung, die im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Gemeindevoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendungen und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Mittelverwendungen, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Ein Nachtragsvoranschlag ist jedenfalls dann erforderlich,
(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.
(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushalts. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über veranschlagte Mittelverwendungen (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.
(2) Investive Einzelvorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
(3) Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats einzuholen.
(1) Die Verfügung über die veranschlagten Mittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahr fälligen Mittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Mittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. Sie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(1) Die zur Bedeckung der Auszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.
(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Auszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.“
Im § 85 Abs. 6 wird nach dem Wort „Stabilitätspakts“ die Jahreszahl „2012“ eingefügt.
Im § 86 Abs. 1 Z 1 und § 106 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Haushaltsgleichgewichtes“ durch das Wort „Haushaltsausgleichs“ ersetzt.
Im § 90 Abs. 1 wird das Wort „Kassenbestände“ durch die Wortfolge „liquiden Mittel“ ersetzt.
§ 91 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
§ 92 lautet:
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach Abschluss jedes Haushaltsjahres über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluss zu erstellen.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Der Rechnungsabschluss ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vorgelegt werden kann.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die andere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Rechnungsabschlüsse erstellen, sind diese Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Rechnungsabschluss der Gemeinde beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.
(5) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Gemeinde darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist.
(6) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Rechnungsabschlüsse die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(8) Der Rechnungsabschluss hat einen Lagebericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde bietet. Hierbei ist auch auf wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 einzugehen.
(9) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des § 93 Abs. 4 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln.
(10) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften durch Verordnung regeln.“
(1) Die Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
„(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.“
„(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeindevoranschläge, die Beschlüsse nach § 76 Abs. 6, die mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpläne sowie die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß § 77 bzw. § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; dabei sind die Gemeindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß“ durch die Wortfolge „der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss“ ersetzt.
Im § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:
Im V. Hauptstück wird folgender neuer I. Abschnitt eingefügt; der bisherige I. Abschnitt erhält die Bezeichnung „II. Abschnitt“, der bisherige II. Abschnitt erhält die Bezeichnung „III. Abschnitt“, der bisherige III. Abschnitt erhält die Bezeichnung „IV. Abschnitt“ und der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung „V. Abschnitt“:
Die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Im § 52 Abs. 2 wird die Wendung „von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt,“ durch die Wendung „in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
§ 52a lautet:
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.“
(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenats zu hören.
(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens vier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.
(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.
(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.“
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.
(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.
(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.“
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Voranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Mittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder -überschreitungen der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 1 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat. Für Kreditübertragungen und überschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Kreditübertragungen bzw. -überschreitungen insgesamt 7,5 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag übersteigen.
(3) Beschlüsse des Stadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.“
Im § 55 Z 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Im § 55 Z 2 wird die Wortfolge „Einnahmen der Stadt einzuziehen“ durch die Wortfolge „Mittelaufbringungen der Stadt zu tätigen“ ersetzt.
§ 56 lautet:
(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterzuleiten hat.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.
(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.
(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushalts der Stadt erforderlich sind.
(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.“
(1) Die Stadt hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
Im § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen“ durch die Wortfolge „in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen“ ersetzt.
Im § 59 Abs. 2 erster Satz und § 78 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag“ ersetzt.
§ 60 lautet:
Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.“
Im § 61 Abs. 4 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ und das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsgleichgewichts“ durch das Wort „Haushaltsausgleichs“ ersetzt.
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß“ durch die Wortfolge „der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss“ ersetzt.
Im § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:
Im V. Hauptstück wird folgender neuer I. Abschnitt eingefügt; der bisherige I. Abschnitt erhält die Bezeichnung „II. Abschnitt“, der bisherige II. Abschnitt erhält die Bezeichnung „III. Abschnitt“, der bisherige III. Abschnitt erhält die Bezeichnung „IV. Abschnitt“ und der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung „V. Abschnitt“:
Die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Im § 52 Abs. 2 wird die Wendung „von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt,“ durch die Wendung „in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
§ 52a lautet:
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.“
(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenats zu hören.
(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens vier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.
(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.
(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.“
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.
(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.
(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.“
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Voranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Mittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder -überschreitungen der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat.
(3) Beschlüsse des Stadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.“
Im § 55 Z 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Im § 55 Z 2 wird die Wortfolge „Einnahmen der Stadt einzuziehen“ durch die Wortfolge „Mittelaufbringungen der Stadt zu tätigen“ ersetzt.
§ 56 lautet:
(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterzuleiten hat.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.
(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.
(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushalts der Stadt erforderlich sind.
(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.“
(1) Die Stadt hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
Im § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen“ durch die Wortfolge „in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen“ ersetzt.
Im § 59 Abs. 2 erster Satz und § 78 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag“ ersetzt.
§ 60 lautet:
Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.“
Im § 61 Abs. 4 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ und das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsgleichgewichts“ durch das Wort „Haushaltsausgleichs“ ersetzt.
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß“ durch die Wortfolge „der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss“ ersetzt.
Im § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:
Im V. Hauptstück wird folgender neuer I. Abschnitt eingefügt; der bisherige I. Abschnitt erhält die Bezeichnung „II. Abschnitt“, der bisherige II. Abschnitt erhält die Bezeichnung „III. Abschnitt“, der bisherige III. Abschnitt erhält die Bezeichnung „IV. Abschnitt“ und der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung „V. Abschnitt“:
Die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Im § 52 Abs. 2 wird die Wendung „von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt,“ durch die Wendung „in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
§ 52a lautet:
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.“
(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenats zu hören.
(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens vier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.
(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.
(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.“
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.
(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.
(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.“
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Voranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Mittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder -überschreitungen der Betrag im Einzelfall 60.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat. Für Kreditübertragungen und überschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Kreditübertragungen bzw. -überschreitungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag übersteigen.
(3) Beschlüsse des Stadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.“
Im § 55 Z 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Im § 55 Z 2 wird die Wortfolge „Einnahmen der Stadt einzuziehen“ durch die Wortfolge „Mittelaufbringungen der Stadt zu tätigen“ ersetzt.
§ 56 lautet:
(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens, spätestens aber bis 30. Juni, vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterzuleiten hat.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.
(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.
(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushalts der Stadt erforderlich sind.
(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.“
(1) Die Stadt hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
Im § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen“ durch die Wortfolge „in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen“ ersetzt.
Im § 59 Abs. 2 erster Satz und § 78 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag“ ersetzt.
§ 60 lautet:
Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.“
Im § 61 Abs. 4 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ und das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsgleichgewichts“ durch das Wort „Haushaltsausgleichs“ ersetzt.
Das Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG), LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 (zweimal) und 3 wird jeweils das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
§ 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, gilt für die Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Gemeindeverbände mit folgender Maßgabe:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. das Rechnungsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Für die Eröffnungsbilanz gemäß § 38 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) gilt Folgendes:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_OB_20190712_52",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_OB_20190712_52",
"bundesland": "O",
"applikation": "LgblAuth"
}
}