mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2018, wird wie folgt geändert:
§ 54 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 (neu) und 3a ersetzt:
„(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
(3a) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.“
Artikel IIInkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.