LGBLA_OB_20190731_57•Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019
LGBLA_OB_20190731_57Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019Gazette31.07.2019
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz), LGBl. Nr. 81/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
Der Titel lautet: „Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding - Oö. LB-ZG-GH)“.
Im § 1 Abs. 1, 1a und 2, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 Z 1, § 2 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 und § 6 Abs. 3 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz wird jeweils der Wortlaut „Oö. Gesundheits- und Spitals-AG“ durch den Wortlaut „Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
§ 1 Abs. 4 Z 2 entfällt; am Ende der Z 1 wird das Wort „oder“ eingefügt.
Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben von deren Tochtergesellschaften, insbesondere der Kepler Universitätsklinikum GmbH, betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten.“
„(6) Tochtergesellschaft im Sinn dieses Landesgesetzes ist neben der Kepler Universitätsklinikum GmbH und der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH jede Gesellschaft, die in Summe mindestens im 75 %-Eigentum
Im § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Vorstandsmitglied“ durch die Wortfolge „Mitglied der Geschäftsführung“ ersetzt.
Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren.“
Im § 4 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
§ 6 erhält die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“ und es werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH stehen, können bis zum 31. Dezember 2019 ein Ansuchen auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete im Sinn des Oö. LVBG an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH stellen. Die Frist verlängert sich über den 31. Dezember 2019 hinaus um die Dauer von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes für jene Personen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 und dem 31. Dezember 2019 mindestens drei Monate durchgehend auf Grund von Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Karenz, Karenzurlaub oder Freistellung berechtigt vom Dienst abwesend sind.
(5) Im Fall der Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter durch das im Abs. 4 genannte Organ gilt Folgendes:
(6) Für Neuaufnahmen zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH ab dem Inkrafttreten der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 gilt § 3.“
Das Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH (Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015), LGBl. Nr. 54/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Tochtergesellschaften“ die Wortfolge „oder die Muttergesellschaft“ eingefügt.
Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Muttergesellschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH ist die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH oder deren Rechtsnachfolger.“
Im § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 6 werden jeweils nach dem Wort „Tochtergesellschaft“ bzw. „Tochtergesellschaften“ die Wortfolge „oder der Muttergesellschaft“ eingefügt.
Nach § 3 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren Tochtergesellschaften betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten.
(8) Durch Verordnung der Stadt Linz kann festgelegt werden, dass die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz mit bis zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes überdies durch Weisung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren allfällige Tochtergesellschaften auf Dauer betraut werden können.“
Im § 8 Abs. 1 wird jeweils der Wortlaut „Oö. Gesundheits- und Spitals-AG“ durch den Wortlaut „Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 3 wird der Wortlaut „Landesgesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, LGBl. Nr. 81/2001,“ durch den Wortlaut „Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding“ ersetzt.
Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren.“
„(5) Ein Verfahren nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zur Stadt Linz bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich der Stadt Linz ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 20 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren.“
Das Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 152b Abs. 5 wird der Wortlaut „Oö. Gesundheits- und Spitals-AG“ durch den Wortlaut „Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.
Das Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013), LGBl. Nr. 83/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 Z 10 wird der Wortlaut „Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (gespag)“ durch den Wortlaut „Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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