Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 111, 112, 113, 119/5, .257, .258, .259, .702 und .668, alle KG Gmunden, Stadtgemeinde Gmunden, im Ausmaß von 2.880 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.800 m² verwendet werden dürfen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
Anlage