LGBLA_OB_20190731_63•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung der Osttangente Linz
LGBLA_OB_20190731_63Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung der Osttangente LinzGazette31.07.2019
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
Der Planungsbereich bezieht sich auf Grundstücksflächen der Landeshauptstadt Linz und der Gemeinden Engerwitzdorf und Steyregg (beide Bezirk Urfahr-Umgebung).
Ziel ist die Freihaltung von Grundstücksflächen von Widmungen und Bauführungen, die in weiterer Folge die Errichtung der Osttangente Linz sowie der zugehörigen Nebenanlagen und Anschlussstellen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.
(1) In dem in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegten Freihaltebereich für Tunnelstrecken ist
(2) In dem in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegten übrigen Freihaltebereich ist die Widmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten. Eine geringfügige Erweiterung von bestehendem Bauland, die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 und die Errichtung von anzeige- oder bewilligungspflichtigen Bauwerken und Anlagen ist jedoch dann zulässig, wenn die Landesregierung mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben mit den gemäß § 2 festgelegten Zielen vereinbar sind.
(1) Die Dienststellen des Landes haben die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden gemäß § 1 haben die Zielsetzungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. Der in den Anlagen dargestellte Freihaltebereich ist im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:
Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm -
Flächenfreihaltung Osttangente Linz
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20190731_63/image001.png
Strichpunktlinie 1,2 mm stark
Gray 40 %
RGB 156-156-156
CMYK 0-0-0-39
Flächenfarbe entsprechend der Widmung
Die Tunnelbereiche sind zusätzlich mit folgender Signatur darzustellen
Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm -
Flächenfreihaltung Osttangente Linz - Tunnelbereich
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20190731_63/image002.png
Schraffur 45°
Linienstärke 0,15 mm
Abstand 4 mm
Gray 40 %
RGB 156-156-156
CMYK 0-0-0-39
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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