LGBLA_OB_20191129_100•Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2020
LGBLA_OB_20191129_100Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2020Gazette29.11.2019
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
503,46 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
528,31 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
551,65 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
603,76 Euro
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
377,60 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
396,23 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
413,74 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
452,82 Euro
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 781,45 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 586,09 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2019, LGBl. Nr. 95/2018, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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