der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 10 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2018 und des § 21 Abs. 1 Z 2 des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2015, wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 2021 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen.“
Im § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.