der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 28 Abs. 4 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2019, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation (Oö. Tourismushaushalts-Verordnung), LGBl. Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „7.“. Z 3 (neu) lautet:
Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 der Rücklage gemäß § 27 Abs. 4 Z 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können. Erreicht die durch Zuweisungen gebildete Rücklagensumme eine Höhe von 10 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6, sind weitere Zuweisungen zur Rücklage nur mehr zulässig, soweit dies zur Umsetzung konkreter Projekte in einem vorweg definierten zeitlichen Rahmen erforderlich ist.“
§ 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Bis 31. Juli bzw. 31. Oktober sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.