LGBLA_OB_20191212_117•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Gründung, Auflösung und Umbildung von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 (Standesamts- und StaatsbürgerschaftsverbandsV 2020)
LGBLA_OB_20191212_117Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Gründung, Auflösung und Umbildung von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 (Standesamts- und StaatsbürgerschaftsverbandsV 2020)Gazette12.12.2019
Gemäß §§ 5 und 6 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:
Der Standesamtsverband Helfenberg mit den Mitgliedsgemeinden Helfenberg und St.Stefan-Afiesl wird aufgelöst.
Der Standesamtsverband Kollerschlag mit den Mitgliedsgemeinden Kollerschlag und Nebelberg wird aufgelöst.
Der Standesamtsverband Lembach im Mühlkreis mit den Mitgliedsgemeinden Hörbich und Lembach im Mühlkreis wird aufgelöst.
Der Standesamtsverband Sarleinsbach mit den Mitgliedsgemeinden Atzesberg und Sarleinsbach wird aufgelöst.
Der Standesamtsverband St. Oswald bei Haslach mit den Mitgliedsgemeinden Lichtenau und St. Oswald bei Haslach wird aufgelöst.
(1)Die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg, die Marktgemeinden Aigen-Schlägl, Haslach an der Mühl, Hofkirchen im Mühlkreis, Kollerschlag, Lembach im Mühlkreis, Neufelden, Niederwaldkirchen, Oberkappel, Peilstein im Mühlviertel, Putzleinsdorf, Sarleinsbach, St. Martin im Mühlkreis, St. Peter am Wimberg und Ulrichsberg, sowie die Gemeinden Arnreit, Atzesberg, Auberg, Helfenberg, Hörbich, Julbach, Kirchberg ob der Donau, Klaffer am Hochficht, Kleinzell im Mühlkreis, Lichtenau im Mühlkreis, Nebelberg, Niederkappel, Oepping, Pfarrkirchen im Mühlkreis, Schwarzenberg am Böhmerwald, St. Johann am Wimberg, St. Oswald bei Haslach, St. Stefan-Afiesl, St. Ulrich im Mühlkreis und St. Veit im Mühlkreis, alle politischer Bezirk Rohrbach, werden zu einem Standesamtsverband vereinigt.
(2)Der Standesamtsverband gemäß Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands geführt.
(3)Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband erhält die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Rohrbach“.
(4)Als Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Rohrbach wird die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg bestimmt.
(1)Die Marktgemeinde Garsten und die Gemeinde St. Ulrich bei Steyr, beide politischer Bezirk Steyr-Land, werden zu einem Standesamtsverband vereinigt.
(2)Der Standesamtsverband gemäß Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands geführt.
(3)Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband erhält die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Garsten“.
(4)Als Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Garsten wird die Marktgemeinde Garsten bestimmt.
(1)Die Stadtgemeinde Grieskirchen, die Marktgemeinden Hofkirchen an der Trattnach, Kematen am Innbach, Neumarkt im Hausruckkreis und Waizenkirchen, sowie die Gemeinden Aistersheim, Michaelnbach, Pollham, Pötting, St. Georgen bei Grieskirchen, St. Thomas, Tollet und Wendling, alle politischer Bezirk Grieskirchen, werden zu einem Standesamtsverband vereinigt.
(2)Der Standesamtsverband gemäß Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands geführt.
(3)Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband erhält die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Grieskirchen“.
(4)Als Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Grieskirchen wird die Stadtgemeinde Grieskirchen bestimmt.
(1)Die Stadtgemeinde Ried im Innkreis, die Marktgemeinden Aurolzmünster, Mettmach, Obernberg am Inn und St. Martin im Innkreis, sowie die Gemeinden Andrichsfurt, Antiesenhofen, Eitzing, Geiersberg, Geinberg, Gurten, Kirchheim im Innkreis, Lambrechten, Mehrnbach, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Neuhofen im Innkreis, Ort im Innkreis, Pattigham, Peterskirchen, Pramet, Schildorn, Senftenbach, St. Georgen bei Obernberg am Inn, St. Marienkirchen am Hausruck, Tumeltsham, Utzenaich, Waldzell, Weilbach und Wippenham, alle politischer Bezirk Ried im Innkreis, werden zu einem Standesamtsverband vereinigt.
(2)Der Standesamtsverband gemäß Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands geführt.
(3)Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband erhält die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Ried im Innkreis“.
(4)Als Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Ried im Innkreis wird die Stadtgemeinde Ried im Innkreis bestimmt.
Die Gemeinde Burgkirchen, politischer Bezirk Braunau am Inn, wird in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen aufgenommen.
Die Gemeinde Freinberg, politischer Bezirk Schärding, wird in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Schärding aufgenommen.
(1)Die Gemeinden Laussa und Maria Neustift, beide politischer Bezirk Steyr-Land, werden in den Standesamtsverband Weyer aufgenommen.
(2)Der Standesamtsverband gemäß Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands geführt.
(3)Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband trägt nunmehr die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Weyer“.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Ing. Klinger
Landesrat
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