LGBLA_OB_20191212_120•Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019
LGBLA_OB_20191212_120Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019Gazette12.12.2019
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDG 2002 fallen. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.
(2) Die §§ 4 bis 15 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, nach dem bisherigen Gehaltsschema erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.
(4) Der Begriff „Abteilung“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei der der betreffenden Abteilungsleitung mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht.
(5) Der Begriff „Geschäftsgruppe“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei der der betreffenden Geschäftsgruppenleitung mindestens zwei Abteilungen im Sinn des Abs. 4 zugeordnet sind.
(1) Ergänzend zu den im jeweiligen Abs. 1 der §§ 6 bis 11 enthaltenen fixen Funktionslaufbahnen können entsprechend des jeweiligen Abs. 2 Funktionslaufbahnen nach einer Dienstpostengruppe festgelegt werden. Unter Dienstpostengruppen sind mehrere in einer Dienstpostengruppe zusammengefasste Funktionslaufbahnen zu verstehen.
(2) Nachfolgende Dienstpostengruppen im Sinn des Abs. 1 werden festgelegt:
(3) Im Rahmen einer Dienstpostengruppe hat die Gemeinde die Dienstposten unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 sowie der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung einzureihen und eine Funktionslaufbahn (GD) festzusetzen. Die Gemeinden haben dabei die Gemeindegröße, das wirtschaftliche Aufkommen, die Gesamtpersonalausstattung, die Leistungsfähigkeit und dauerhafte qualitative Mehrbelastungen zu berücksichtigen sowie auf die für den Dienstposten geltende Stellenbeschreibung Bedacht zu nehmen.
(4) Jeder Dienstposten einer Gemeinde nach §§ 6 bis 11 muss erstmalig einer Funktionslaufbahn nach den für die jeweilige Kategorie geltenden Abs. 1 zugeordnet werden, bevor die Festlegung einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe erfolgt.
(1) Umreihungen in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn in einer Dienstpostengruppe sind bei Vertragsbediensteten mittels Nachtrag zum Dienstvertrag bzw. bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid jeweils längstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Ein solcher Bescheid bzw. Nachtrag zum Dienstvertrag hat jedenfalls die konkrete Stellenbezeichnung nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu enthalten und ist der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Funktionslaufbahn (Grundeinstufung), von welcher eine befristete Umreihung nach Abs. 1 erfolgt, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstvertrag vereinbarte Funktionslaufbahn bzw. bei Beamtinnen und Beamten bescheidmäßig festgelegte Funktionslaufbahn; die so festgestellte Funktionslaufbahn ist nach § 2 Abs. 4 einem gleichwertigen Dienstposten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Für Neueintritte ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist als Grundeinstufung jene Funktionslaufbahn festzulegen, welche für den entsprechenden Dienstposten nach § 2 Abs. 4 erstmalig festgelegt wurde, bevor der Dienstposten einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe zugeordnet wurde. Vor der Umreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
(3) Bei Ablauf einer befristeten Umreihung nach Abs. 1 hat vor der Umreihung in eine andere Funktionslaufbahn eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die in der Folge zu vollziehenden Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen und ist die tatsächliche Erbringung dieser Aufgaben sicherzustellen.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand sowie den Gemeinderat mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Befristung nach Abs. 1 über deren Auslaufen zu informieren.
In Gemeinden bis 500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 12
1
VB
GD 20
In Gemeinden mit 501 bis 1.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 12
1
VB
GD 17
1
VB
GD 20
(1) In Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 11
1
VB
GD 16
1
VB
GD 18
1
VB
GD 20
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 18 und GD 20 können drei Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
(1) In Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 11
1
VB
GD 16
1
VB
GD 17
1
VB
GD 18
1
VB
GD 20
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 17, GD 18 und GD 20 können vier Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
(1) In Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 11
2
VB
GD 16
2
VB
GD 18
1
VB
GD 20
1
VB
GD 21
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 18, GD 20 und GD 21 können sechs Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
(1) In Gemeinden mit 2.501 bis 3.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 10
2
VB
GD 15
2
VB
GD 17
1
VB
GD 18
1
VB
GD 19
1
VB
GD 20
1
VB
GD 21
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 15 und GD 17 können drei Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
(3) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 17, GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können fünf Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
(1) In Gemeinden mit 3.501 bis 4.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 10
2
VB
GD 14
2
VB
GD 16
1
VB
GD 17
4
VB
GD 18
1
VB
GD 19
3
VB
GD 20
1
VB
GD 21
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 14, GD 16 und GD 17 können fünf Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
(3) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können neun Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
(1) In Gemeinden mit 4.501 bis 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 9
2
VB
GD 13
3
VB
GD 16
2
VB
GD 17
4
VB
GD 18
2
VB
GD 19
3
VB
GD 20
2
VB
GD 21
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 13 und GD 16 können fünf Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
(3) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 17, GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können 13 Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
In Gemeinden mit 7.001 bis 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 8
3
VB
GD 12
(1) In Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 7
3
VB
GD 11
(2) In Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 7
4
VB
GD 12
(1) In Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 6
3
VB
GD 10
(2) In Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 6
5
VB
GD 11
(1) In Gemeinden mit über 22.000 Einwohner mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 5
3
VB
GD 9
(2) In Gemeinden mit über 22.000 Einwohner ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
1
VB
GD 5
6
VB
GD 10
Die weiteren Dienstposten bei Gemeinden nach §§ 12, 13, 14 und 15 sind unter besonderer Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
(1) Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in der Gemeinde haben.
(2) Bei Veränderung der Einwohnerzahlen oder der Kategorien liegt für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) eine Verwendungsänderung im Sinn des § 188 Oö. GDG 2002 vor, zu der ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.
(3) Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne von Verwaltungsgemeinschaften, welche in wesentlichen Bereichen der Verwaltung zusammenarbeiten, ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in jenen Gemeinden haben, welche Mitglied einer solchen Verwaltungsgemeinschaft sind.
(4) Unter dem Begriff „wesentlicher Bereich“ im Rahmen einer Zusammenarbeit in einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinn des Abs. 3 ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung in den Bereichen Amtsleitung und zumindest zwei weiteren Bereichen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu verstehen.
(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zu.
(1) In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den in den §§ 4 bis 15 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten geschaffen werden, wobei § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002 Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen sowie eine allenfalls damit verbundene Genehmigungspflicht.
(2) Für die Festsetzung des Dienstpostenplans im Rahmen von Gemeindevereinigungen können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Sinn des § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002 zusätzliche über den in den §§ 4 bis 15 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten, allenfalls unter der Auflage einer zeitlichen Befristung, geschaffen werden.
(1) Die Änderung des Dienstpostenplans, mit der im Bereich der Verwaltung eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002.
(2) Es bedarf keiner Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem letzten rechtskräftigen Dienstpostenplan, wenn eine Bedienstete bzw.ein Bediensteter im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 6 Oö. GDG 2002 iVm. § 58 Abs. 2 Z 5 Oö. GemO 1990 für nicht länger als drei Monate aufgenommen werden soll, soweit nicht ohnehin ein freier Dienstposten für die Aufnahme zur Verfügung steht.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002, LGBl. Nr. 64/2002, außer Kraft. Die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, gilt für die Bediensteten, die unter das Oö. GBG 2001 fallen, weiter.
(2) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002 erlassene Dienstpostenpläne der Gemeinden sind bis spätestens 31. Dezember 2028 anzupassen. Sind zu diesem Zeitpunkt Dienstposten festgesetzt, welche in dieser Verordnung keine Deckung finden, unterliegt der gesamte Dienstpostenplan der Genehmigungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002.
(3) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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