der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art. 52 Abs. 1 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2019, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 24/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2009, wird wie folgt geändert:
Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Abs. 1), Beschlusserfordernisse (Abs. 2) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Abs. 3) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.