der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnunggeändert wird
Auf Grund des § 63 Abs. 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2019, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 29/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 5 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.