Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werden | Omnilex
LGBLA_OB_20200411_34•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werden
LGBLA_OB_20200411_34Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werdenGazette11.04.2020
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werden
Auf Grund des § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und-betreuungsgesetz - Oö. KBBG bleiben bis zum 26. April 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen teilweise zu schließen bzw. wie folgt einzuschränken:
(2) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.