LGBLA_OB_20200424_35•Oö. COVID-19-Gesetz
LGBLA_OB_20200424_35Oö. COVID-19-GesetzGazette24.04.2020
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Oö. COVID-19-Begleitgesetz)
Artikel II
Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Artikel IV
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Artikel V
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Artikel VI
Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Artikel VII
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014
Artikel VIII
Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Artikel IX
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Artikel X
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Artikel XI
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Artikel XII
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Artikel XIII
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel XIV
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Artikel XV
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Artikel XVI
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Artikel XVII
Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976
Artikel XVIII
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes
Artikel XIX
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Artikel XX
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Artikel XXI
In- und Außerkrafttreten
(1) Bei Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind und die ab dem 14. April 2020 und bis zum 29. Mai 2020 bei der Behörde einlangen, beginnt der Lauf der Frist für die Erlassung eines allfälligen Bescheids mit dem 2. Juni 2020, sofern zu diesem Zeitpunkt alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen. Die Behörde kann jedoch schon vor dem 2. Juni 2020, allenfalls unter Vorschreibung der nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen, das angezeigte bzw. beantragte Vorhaben erlauben. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verschiebung des Beginns der Entscheidungsfrist der Behörde über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2) Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 auslaufen bzw. ausgelaufen sind, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Berechtigungen, die auf landesgesetzlich erteilte Bewilligungen oder Genehmigungen oder auf eine Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion gegründet sind und die auf Grund einer materiengesetzlichen Frist zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 enden, werden bis zum 10. Juni 2020 verlängert, sofern die bzw. der Berechtigte dagegen nicht einen allenfalls auch rückwirkenden Einspruch erhebt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 2. Juni 2020 bzw. den 10. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(1) Fristen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung wiederkehrender Überprüfungen, die von privaten Personen zu veranlassen sind und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 noch enden werden, werden bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fristen für Intervalle wiederkehrender Überprüfungen, deren Verlängerung gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde.
Fristen zur Behebung von Mängeln, deren Veranlassung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durch Privatpersonen zu erfolgen hat und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder noch enden werden, können von der Behörde auch dann bis längstens zum Ablauf des 1. Juni 2020 verlängert werden, wenn damit eine Überschreitung eines landesgesetzlich festgelegten Höchstausmaßes der Mängelbehebungsfrist verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 erlauben, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Sehen Landesgesetze oder Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten - wie Rechnungsabschlüsse, Tätigkeitsberichte und dergleichen - bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 liegt, so werden die Erstattungsfristen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 30. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(1) Wären Sitzungen von Kollegialorganen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 abzuhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Die betreffenden Kollegialorgane haben bis zu diesem Zeitpunkt nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in dringenden zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 7) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 8) nicht in Betracht kommen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 festgelegten Frist über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(1) Bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der bzw. von dem Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt. Die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses zu dokumentieren und allen übrigen Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschlussfassung
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(1) Bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, auch wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall
(2) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(3) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane öffentlich sind, ist zu gewährleisten, dass die Sitzung durch Livestream im Internet oder in einer anderen geeigneten Weise mitverfolgt werden kann.
(4) Bei Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass im sonst verwendeten Sitzungszimmer oder einem anderen geeigneten Raum eine Teilnahme ohne persönliche technische Einrichtungen möglich ist. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme vor Ort ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen, sofern nicht alle Mitglieder des Kollegialorgans vorab darauf verzichtet haben.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Sitzungen des Landtags einschließlich seiner Ausschüsse.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschluss-fassungen in Form einer Videokonferenz über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 20a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“
Dem § 20 wird folgender § 20a angefügt:
Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 dürfen bis längstens 1. Juni 2020 auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 117a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“
Dem § 74b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die im Abs. 4 und Abs. 6 jeweils festgelegte Frist wird vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 gehemmt.“
(1) Abweichend von § 117 Abs. 2 kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 16 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
„(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 70a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
Abweichend von § 70 Abs. 2 kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.“
„(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(2) Der Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 2 Abs. 2.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.“
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt: „§ 41 Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:
(1) Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019/2020 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.
(2) Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019/2020 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(3) Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019/2020 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 58a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
(1) Der Ablauf der im § 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 genannten Zeiträume wird bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt.
(2) Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 1. Juni 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 1. Juni 2020 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt: „§ 91 Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 90 wird folgender § 91 angefügt:
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Vornahme der Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Aufhebung der Ausschreibung von Wahlen sowie sonstige Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation zur Durchführung der Wahlen geboten ist.“
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 100a Sonderbestimmung für Krisensituationen“
Im § 1 Abs. 3 wird in der Z 6 der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituationen durch Verordnung, Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 9, § 9b, §§ 13a bis 14a, § 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 17a, § 18b, § 18c, § 19, §§ 22 bis 25, § 26, § 39 Abs. 4, § 41a, § 43, § 50, § 98 zuzulassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind bis 5. Oktober 2020 zu befristen.“
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 21a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 20 Abs. 2.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.“
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt: „§ 102 Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 101 wird folgender § 102 angefügt:
(1) Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 erfolgt ein ortsungebundener Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern erfolgt hierbei unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort. Die Landesregierung kann mit Verordnung diesen Zeitraum verkürzen, sofern diese Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation nicht mehr erforderlich ist, oder im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2) Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2019/2020 vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von § 41 Abs. 4 ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
(3) Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2019/2020 verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von § 43 Abs. 1 auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.
(4) Abweichend von § 44c Abs. 2 kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2019/2020 zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 75a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
Abweichend von § 75 Abs. 2 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.“
„(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 39a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
Dem § 2 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Vertragsbediensteten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
(1) Abweichend von § 39 Abs. 2 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.
(2) Abs. 1 ist auf Bedienstete nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist.
(3) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 2 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 10 Abs. 2.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1b und Abs. 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
(2) Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
(3) Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Wege der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.“
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 fünfter und sechster Satz lauten:
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 40 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 30 Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „lit. a, ausgenommen der Kosten für Schuldnerberatung im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 5,“ eingefügt.
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 75a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 139f Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation“.
Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. GZG stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
(1) Abweichend von § 75 Abs. 2 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.
(2) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten zur Beurteilung heranzuziehen ist.
(3) Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 19 Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.“
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 61a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
(1) Die Tourismusorganisationen haben in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für das Haushaltsjahr des Kalenderjahres 2020 anstelle der Erträge aus den Tourismusbeiträgen (§ 46) einen vom Land Oberösterreich gewährten Förderbetrag anzusetzen.
(2) Für das Kalenderjahr 2020 ist abweichend von § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3 und § 44 Abs. 1 und 2 kein Tourismusbeitrag zu entrichten.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel I § 8 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Folgende Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht außer Kraft:
(4) Artikel III Z 2 (§ 74b Abs. 9 Oö. GDG 2002) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.
(5) Artikel IX Z 1 und 3 (§ 100a Oö. KAG 1997) tritt mit Ablauf des 5. Oktober 2020 außer Kraft.
(6) Artikel XVIII (§ 40 Abs. 2 Oö. SHG 1998) tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer