Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L1443, Komauer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Liebenau wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L1443, Komauer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 6,250 (alt) und km 6,518 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L1443, Komauer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als Landesstraße aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L1443, Komauer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße L1443, Komauer Straße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Anlage